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Artikel 7 - Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 VAG § 34, § 36, § 191, § 310, § 320, § 331, § 332, § 334, § 357 (neu), mWv. 1. Januar 2022 § 32, § 36

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

2.
Dem § 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Werden wichtige Funktionen oder Versicherungstätigkeiten auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgegliedert, ist vertraglich sicherzustellen, dass dieses Unternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Aufsichtsbehörde bewirkt werden können."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen der Ausgliederungen von Funktionen und Versicherungstätigkeiten zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

4.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsrat bestimmten" durch die Wörter „Versicherungsunternehmen gewählten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
 
bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn der Vorstand eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn

1.
die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;

2.
das Versicherungsunternehmen dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;

3.
der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und das Versicherungsunternehmen nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.

Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 gilt" durch die Wörter „Die Absätze 1 und 1a gelten" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 191 Satz 1 wird nach den Wörtern „§§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4," die Angabe „5," eingefügt.

6.
In § 310 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser" durch die Wörter „dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese" ersetzt.

7.
In § 320 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 7 Nummer 31" ein Komma und die Wörter „die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4" eingefügt.

8.
§ 331 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden" durch die Wörter „Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist,

1.
eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2.
eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt."

9.
§ 332 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden" durch die Wörter „Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist."

b)
Absatz 4b wird wie folgt gefasst:

„(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht."

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatzes 2 Nummer 3" das Wort „und" durch ein Komma sowie werden die Wörter „3c und des Absatzes" durch die Wörter „3c, der Absätze 4a und 4b sowie" ersetzt.

10.
§ 334 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a wird die Angabe „§ 331 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 331 Absatz 2a oder 2b" ersetzt.

b)
In Absatz 3a wird die Angabe „§ 332 Absatz 4a" durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a oder 4b" ersetzt.

11.
Folgender § 357 wird angefügt:

§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."



 

Zitierungen von Artikel 7 FISG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FISG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FISG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 FISG Inkrafttreten
... 6, 4. Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a, 5. Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und c , 6. Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b und c, 7. Artikel 11 Nummer 15 und 26, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung (VersAusgl-AnzV)
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2093
Eingangsformel VersAusgl-AnzV
... § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 34 Absatz 3 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur ...

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5255
Eingangsformel 26. BaFinBefugVÄndV
... Satz 5 und Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 34 Absatz 3 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) eingefügt worden ist, und - des § 36 Absatz 11 Satz 4, des § 45a Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 4 HNSGEG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 611 wird wie folgt ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 17 SchwFinBG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...