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§ 39a - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag



(1) 1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:

1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) übersteigen,

1a.
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben,

2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,

3.
der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,

4.
die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5),

4a.
der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2,

5.
die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:

a)
die Beträge, die nach § 10d Abs. 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können,

b)
die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,

c)
das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c,

6.
1die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. 3Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird,

7.
1ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen. 2Voraussetzung ist, dass

a)
der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Betrag und

b)
in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).

3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. 4Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,

8.
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.

2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt. 4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. 5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er

1.
höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und

2.
versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden. 8Ist der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.

(3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.

(4) 1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:

1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,

1a.
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben,

2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,

3.
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.

2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.

(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.





 

Frühere Fassungen von § 39a EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 6 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 5 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 1 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 15.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 1 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 123 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 5 Bürokratieentlastungsgesetz
vom 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 1 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 2 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Steuervereinfachungsgesetz 2011
vom 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 06.05.2006Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
aktuellvor 06.05.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39a EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 38a EStG Höhe der Lohnsteuer (vom 01.01.2012)
... (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a ) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung ...
§ 38b EStG Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge (vom 01.01.2018)
... 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen. In den Fällen des Satzes 2 können die ...
§ 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 01.01.2024)
... des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet ( § 39a Absatz 1 und 4 , § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). ... ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. Für die Bildung der ... Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2), 3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag ( § 39a ), 4. Höhe der monatlichen Beiträge a) für eine private ...
§ 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer (vom 01.01.2024)
... etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag ( § 39a Absatz 1 ) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter ... den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag ( § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu ... einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a , die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt ...
§ 39e EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 28.03.2024)
... (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und 3. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll. Der Arbeitgeber hat bei ...
§ 39f EStG Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V (vom 18.12.2019)
... 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) als ... der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten; ... neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die ... im Sinne des Satzes 6 ändern. Besteht eine Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die ... Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag ... 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Absatz 6 Satz 3 sind. § 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ... 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( § 39a Abs. 2 ) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz ... (§ 39a Abs. 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen. (4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan ...
§ 42d EStG Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung (vom 30.06.2013)
...  (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Abs. 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Abs. 4 ...
§ 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vom 01.01.2024)
... worden ist; 4. wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die ...
§ 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (vom 01.01.2023)
... des § 49 Abs. 1 Nr. 4, a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die ...
§ 51 EStG Ermächtigungen (vom 21.12.2022)
... zur Einkommensbesteuerung, c) die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2 , in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § ... Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz 3 und ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert ... Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 20a AO Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
... des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. (2) ...

Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2239; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 38 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 2 ATZV Höhe und Berechnung (vom 12.02.2009)
... einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. ...

Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerCHEV)
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2187; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
§ 13 KonsVerCHEV Grundsätze der Steuerberechnung (vom 01.01.2015)
... Belastungen, für die grundsätzlich eine Freibetragseintragung in Frage kommt ( §§ 39a , 39d Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes), dürfen die Bemessungsgrundlage für die ...

Postbeamtenaltersteilzeitverordnung (PostBATZV)
Artikel 1 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
§ 2 PostBATZV Post-Altersteilzeitzuschlag
... um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale werden nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „Lohnsteuerabzugsmerkmal" ersetzt. 22. In § 39a Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der insgesamt ... Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a )" durch die Wörter „Feststellung von Freibeträgen und ... die Wörter „Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a ) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung ... werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen. In den Fällen des Satzes 2 können die ... werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § ... ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. Für die Bildung der ... I bis IV (§ 38b Absatz 2), 3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a ), 4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und ... kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden." 15. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt ... mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, ... 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und 3. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll. Der ... zu bilden" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könnten; ... werden neben dem Faktor nicht eingetragen" durch die Wörter „die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet ... cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu ... 6 Satz 3 und 5" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis ... Wörter „§ 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter „§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe ... „auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen" durch die Wörter „für ... durch die Wörter „für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt" und die Wörter „nach ... gefasst: „a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet worden ist oder". bb) In Satz 3 werden die Wörter ... wie folgt gefasst: „c) die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach ... 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 38b Absatz ...

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 5 BükrEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 39a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „erstmals gilt" die Wörter ... Jahresarbeitslöhne im Sinne des Satzes 6 ändern. Besteht eine Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 ... nach § 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags ...

Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 FamLeistG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 2 und 3, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" ersetzt. 15. In § 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. ...

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 KiGAnhG 2015 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Angabe „8.354" durch die Angabe „8.472" ersetzt. 5. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 5 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a" ersetzt. 19. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. ...

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
Artikel 1 BehPAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... I S. 2770) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden." 7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4a Buchstabe e werden jeweils die Wörter „behinderte ...

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
Artikel 1 WachsBeschStFördG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33" ersetzt. 15. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
Artikel 1 KlSchStG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Anforderungen an ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen." 5. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe „und 35a" durch die Angabe „, 35a und 35c" ersetzt.  ...

Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Artikel 2 InflAusG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden." 3. § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers." 19. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... des Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrag (§ 39a Abs. 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7), vervielfältigt unter ... eingetragenen Freibetrag (§ 39a Abs. 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu ... Lohnsteuerabzugsmerkmale (1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39 bis 39d von ihm festzustellenden Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern ... Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a , 39d), amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde. Die nach Landesrecht ... die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a , 39d). Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so sind ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d" durch die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d sowie nach § ... nach den §§ 39 bis 39d" durch die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d sowie nach § 39f" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Klammerzusatz „(§§ 39a , 39d)" ein Komma sowie die Angabe „Faktor (§ 39f)" eingefügt.  ... In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a , 39d)" die Angabe „sowie den Faktor (§ 39f)" eingefügt. 24. ... gehören (§ 38b Satz 2 Nr. 4), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Satz 2 Nr. 5) auf der Lohnsteuerkarte ... der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könnten; ... Freibeträge werden neben dem Faktor nicht eingetragen. In den Fällen des § 39a Abs. 1 Nr. 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu ... Faktor anzuwenden. (3) § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. § 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ... anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Abs. 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a ... 39a Abs. 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen. (4) Das Faktorverfahren ist im ... c) die Anträge nach § 39 Abs. 3a sowie die Anträge nach § 39a Abs. 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist,". b) ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 1 JStG 2020 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... findet." ersetzt. 11. § 37 Absatz 6 wird aufgehoben. 12. In § 39a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ ...
Artikel 3 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Angabe „4.008 Euro" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 3. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag ...
Artikel 5 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 6 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... zu § 72 wie folgt gefasst: „§ 72 (weggefallen)". 2. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 20 KrZwMGEG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 7 StUmgBG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a , die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" ersetzt. 26. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ... dem 30. November 2011 zufließen, erstmals anzuwenden. Dies gilt entsprechend für § 39a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer ...

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 1 2. CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Angabe „3,8-fache" durch das Wort „Vierfache" ersetzt. 7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden nach den Wörtern „§ 24b Absatz 2 Satz 2" die Wörter „sowie ...