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§ 307 - Aktiengesetz (AktG)

§ 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre



Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.



 

Zitierungen von § 307 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 307 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111a AktG Geschäfte mit nahestehenden Personen (vom 27.07.2022)
... Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240), Unternehmensverträge (§§ 291 bis 307 ) und Geschäfte auf Grundlage eines solchen Vertrages, b) die Übertragung des ...
§ 246a AktG Freigabeverfahren (vom 27.07.2022)
... (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307 ) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 22 EGAktG Unternehmensverträge
... vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes geschlossen worden sind, gelten §§ 295 bis 303, 307 bis 310, 316 des Aktiengesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten des Aktiengesetzes. Die in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240), Unternehmensverträge (§§ 291 bis 307 ) und Geschäfte auf Grundlage eines solchen Vertrages, b) die Übertragung ...