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Artikel 29 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 29 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 29 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 SGB VI § 3, mWv. 1. Januar 2021 § 3, § 166, § 170, § 176b (neu), § 192b (neu), mWv. 1. Januar 2020 § 3

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 176a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen".

b)
Nach der Angabe zu § 192a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2a werden nach dem Wort „waren" die Wörter „; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag des Einsatzunfalls begonnen" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

 
 
bb)
Nach Satz 1 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

3.
Nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:

„1c.
bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,".

4.
§ 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,".

5.
Nach § 176a wird folgender § 176b eingefügt:

§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

6.
Nach § 192a wird folgender § 192b eingefügt:

§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.


Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 29 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019)
... aa, Artikel 11 Nummer 1, die Artikel 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (6) Die Artikel 25, 27 ... die Artikel 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (6) Die Artikel 25, 27 und 29 , letzterer mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, treten am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13a BesStMG Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
... Artikel 26, 28, 30 und 32" durch die Wörter „Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32" ersetzt. 2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:  ... 2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Artikel 25, 27 und 29 , letzterer mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, treten am 1. ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG)
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565
Artikel 1a RVBund/KnErG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 68 Absatz 7 Satz 1 ...