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§ 27 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 27 Versicherungsfreie Beschäftigte



(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,

5.
1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. 2Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) 1Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. 2Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder wegen eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld oder

3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe

nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
1unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. 2Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,

2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,

3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn

a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,

b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und

c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,

4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,

5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder

2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule

eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.





 

Frühere Fassungen von § 27 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG)
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2583
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 5 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 03.05.2011Artikel 7 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
vom 16.05.2008 BGBl. I S. 842
aktuell vorher 01.10.2007 (15.10.2007)Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
vom 10.10.2007 BGBl. I S. 2326
aktuell vorher 01.04.2006 (26.04.2006)Artikel 1 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926
aktuellvor 01.04.2006 (26.04.2006)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a SGB III Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (vom 01.01.2020)
... hatte und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei ( §§ 27 , 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die ... 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung ( § 27 Absatz 2 ) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines ... wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit ( §§ 27 , 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei ... Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt ... nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung ( § 27 Absatz 2 ) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1. (5) Das ...
§ 142 SGB III Anwartschaftszeit (vom 01.01.2023)
... nicht übersteigt, beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt ...
§ 443 SGB III Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vom 01.04.2012)
... nach § 16d des Zweiten Buches in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung entsprechend, wenn und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder ...

Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
§ 9 JFDG Förderung (vom 01.01.2024)
... Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich), 5. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 , § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 BAföG-EinkommensV Weitere Einnahmen (vom 28.10.2010)
... Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 5 BTHG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wird die Angabe „35" durch die Angabe „51" ersetzt. 3. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „28" durch die Angabe „44" ...

Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27 , 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die ... versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines ... vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27 , 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei ...

Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1 BeschCG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27 , 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die ... versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines ... 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum ... Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1. (5) Das ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 2b SGB4uaÄndG Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt." 3. § 127 Absatz 3 wird wie folgt ...

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 7 EGBFDG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" die ...

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Sinne der Vorschriften über das Winterausfallgeld" gestrichen. 4. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „erheblichen" und die Wörter „oder eines ...

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert: a) § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. im Rahmen betrieblicher ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009)
... § 223 Abs. 1 Satz 2" eingefügt. 12. (weggefallen) 13. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ... der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. (2) ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld" eingefügt. 5. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder wegen eines ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners." 16. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt. § 143 Rahmenfrist (1) Die ... und Arbeitnehmer" ersetzt und werden die Wörter „abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b" gestrichen. b) Absatz 3a wird aufgehoben.  ... nach § 16d des Zweiten Buches in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung entsprechend, wenn und ...

Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2583
Artikel 2 10. SGB II-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 27 Absatz 3 Nummer 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2326
Artikel 2 JobPerspektiveG Folgeänderungen
...  27 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom ...