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§ 25 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung



(1) 1Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Agenten;

2.
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen; diese ist bei sachlichen Änderungen der zuvor übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren;

3.
die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen eines Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;

4.
die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist;

5.
gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.

2Die Bundesanstalt teilt dem Institut binnen zwei Monaten nach vollständiger Übermittlung der Angaben nach Satz 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsinstituts-Register eingetragen wird. 3Der Agent darf erst nach Eintragung in das Zahlungsinstituts-Register mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen. 4Ändern sich Verhältnisse, die nach Satz 1 angezeigt wurden, hat das Institut diese Änderungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Das Institut hat sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während der Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status informiert und diesen unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. 2Das Institut hat die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 mindestens fünf Jahre nach dem Ende des Status des Agenten aufzubewahren.

(3) 1Die Bundesanstalt kann einem Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, Agenten im Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut einzubinden. 2Die Untersagung kann sich auf die Ausführung von Zahlungsdiensten durch einzelne Agenten oder auf die Einbindung von Agenten insgesamt beziehen.

(4) Beabsichtigt ein Institut durch Beauftragung eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das Verfahren nach § 38 Absatz 1 befolgen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.





 

Frühere Fassungen von § 25 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 27 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 5 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 9 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuellvor 29.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZAG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden. (7) Auf Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 9 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.07.2021)
... mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 oder auf der Grundlage des § 25 Absatz 3 , des § 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 und 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder ...
§ 24 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3, nach den §§ 16 bis 18, 25 bis 30, 36, 45, 46 und 48 bis 55 nachgekommen ist, 3. nach der Verordnung (EG) Nr. ...
§ 32 ZAG Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
... für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die ... über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 entsprechend ...
§ 38 ZAG Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute (vom 15.12.2023)
... Angaben nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5 hervorgehen; 3. die Angaben nach § 25 Absatz 1 , wenn die Heranziehung von Agenten beabsichtigt ist; 4. die Anschrift, unter der dem ... mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und 3. die Angaben nach § 25 Absatz 1 , wenn in diesem Staat Agenten oder E-Geld-Agenten herangezogen werden sollen. (3) ...
§ 43 ZAG Zahlungsinstituts-Register
... Geschäftstätigkeit; 4. die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 25 tätig sind sowie das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit des jeweiligen ... Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Bundesanstalt nach § 25 Absatz 1 von einem Institut übermittelten Angaben über einen Agenten nicht zutreffend sind, kann ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2329
 
Zitat in folgenden Normen

Agentennachweisverordnung (AgNwV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3641; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 1 AgNwV Nachweise (vom 14.12.2018)
... und die fachliche Eignung eines Agenten hat ein Institut für die Zwecke des § 25 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens einzuholen: 1. ein aktuelles ... sind weitere Nachweise einzuholen. Für Agenten im Sinne des § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind vergleichbare Behördenauskünfte einzuholen, ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut ( § 25 Absatz 3 ZAG ) nach Zeitaufwand 11.9 Anordnung, um eine ...

ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 7 ZAGAnzV Angaben nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Inanspruchnahme von Agenten) (vom 14.12.2018)
... Der Absichtsanzeige nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut als Nachweise der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung im Sinne des § ... hat das Institut als Nachweise der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Nachweise gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 der ... kann die Einreichung weiterer Nachweise verlangen. (2) Änderungen der nach § 25 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse hat das Institut spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der ...
§ 9 ZAGAnzV Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Inanspruchnahme von Agenten) (vom 14.12.2018)
... Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union ... Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung der nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse. (2) Zu den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut ( § 25 Absatz 3 ZAG) 250 9.1.11 Anordnung, um eine ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 6 FISG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden." 3. In § 9 werden die ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 5 TraFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... wird wie folgt gefasst: „§ 9 Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Errichten einer Zweigniederlassung, ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 27 ZuFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ergeht." 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „in ...