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§ 240 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit



(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und

2.
berufsunfähig

sind.

(2) 1Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. 2Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. 3Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. 4Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 240 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 240 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 240 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 241 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung (vom 22.07.2017)
... Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre ... oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit ... Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die ... belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( § 240 ) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine ...
§ 242a SGB VI Witwenrente und Witwerrente (vom 01.01.2008)
... auch Witwen oder Witwer, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind oder 2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig ...
§ 243 SGB VI Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten (vom 01.01.2008)
... c) erwerbsgemindert sind, d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind oder e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig ... b) erwerbsgemindert sind, c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ( § 240 Abs. 2 ) sind, d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig ...
§ 270b SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
... erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 ) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen ...
§ 302a SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten (vom 01.07.2017)
... oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder 2. die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von ...
§ 302b SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 01.07.2017)
... Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt. (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 3 AltGG Anspruch (vom 31.07.2021)
... Sozialgesetzbuch ist oder 4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches ...

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 9 PKBaSSatzung Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
... der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht. (3) Ein Arbeitnehmer, der ...
§ 12 PKBaSSatzung Voraussetzungen des Rentenanspruchs
... VI, h) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten; B nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne in der ... SGB VI) sind, f) teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind, g) die Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes zur Verbesserung der ... nicht, wenn sich der Arbeitnehmer seine teilweise oder volle Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) oder seine Dienstunfähigkeit vorsätzlich zugefügt hat. (5) Die ... wenn sich der Arbeitnehmer die Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein ...
§ 16 PKBaSSatzung Höhe der Versichertenrente
... werden. Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 ergebenden Rente. ...
§ 35 PKBaSSatzung Freiwillige Weiterversicherung
... sind, b) wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind, c) wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente wegen ...
§ 36 PKBaSSatzung Beitragsfreie Versicherung
... berechnet. (2a) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung §§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der monatlichen Rente 50 v. H. des nach Absatz 2 errechneten ...

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 38 SchfHwG Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (vom 01.01.2013)
... über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder 2. die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug ... oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt. (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen ...

Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
Artikel 1 SchfAVNOG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 3 und 4. 61. In § 240 Abs. 1 werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die ...