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§ 234 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften



1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn

1.
die Anlagebedingungen dies vorsehen,

2.
die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt,

3.
durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sichergestellt sind,

4.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist,

5.
durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und

6.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften beteiligt ist.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). 3In diesem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten.





 

Frühere Fassungen von § 234 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 234 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 234 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 KAGB Kontrollfunktion
... zudem zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung der §§ 234 bis 238 erfolgt. (4) Um die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 ...
§ 101 KAGB Jahresbericht (vom 30.12.2023)
... oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen ...
§ 166 KAGB Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen ...
§ 214 KAGB Risikomischung, Arten (vom 02.08.2021)
... 225 bis 229 oder als Immobilien-Sondervermögen gemäß den §§ 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Sondervermögen gemäß den §§ 260a bis 260d ...
§ 230 KAGB Immobilien-Sondervermögen
... der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt. (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht ...
§ 231 KAGB Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen (vom 19.07.2014)
... des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen; 7. die in den §§ 234 und 253 genannten Vermögensgegenstände. Weitere Voraussetzung ... 1 Nummer 3 werden die aufgenommenen Darlehen nicht abgezogen. (5) Im Fall des § 234 sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei dem ...
§ 237 KAGB Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
... infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des § 234 Satz 1 Nummer 4 erfüllt. (6) Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesellschaft ...
§ 239 KAGB Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
... Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er ... gehaltenen Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 1. für eigene Rechnung erwerben, 2. an ein Unternehmen im Sinne des ...
§ 244 KAGB Anlaufzeit
... Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243 sowie § 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das ...
§ 247 KAGB Vermögensaufstellung
... Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234 , 6. wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten ... Vermögensaufstellung anzugeben. (2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der ...
§ 248 KAGB Sonderregeln für die Bewertung
... Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 sowie des § 234 ist im Zeitpunkt des Erwerbs und danach nicht länger als zwölf Monate der Kaufpreis ... eines Vermögensgegenstandes im Sinne des § 231 Absatz 1 sowie des § 234 sind gesondert anzusetzen und über die voraussichtliche Dauer seiner Zugehörigkeit zum ...
§ 251 KAGB Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
... dass der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu ermitteln ist. Sehen die Anlagebedingungen ... ist der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor jedem Rücknahmetermin zu ermitteln. ...
§ 260 KAGB Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen
... Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 231 Absatz 1 und § 234 , die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 257 nur ...
§ 260a KAGB Infrastruktur-Sondervermögen (vom 02.08.2021)
... nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ...
§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Die ... Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen; 2. für den ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... §§ 218, 219 oder den §§ 220, 221, 222 oder § 225 oder den §§ 230 bis 246, 252 bis 254, 258 bis 260 und bei geschlossenen AIF die Einhaltung der Vorschriften in den ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... 2, § 221 Absatz 1 oder § 225 Absatz 2 Satz 2 oder b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1 , § 239 oder § 261 Absatz 1 einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in ... dort genannten Vermögensgegenstand investiert, 50. entgegen den §§ 195, 234 Satz 1 oder § 253 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 17.07.2020)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ...
§ 6 AnlV Übergangsvorschriften (vom 29.03.2019)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich
... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 36 KAPrüfbV Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
... im Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des ...

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
§ 17 PFAV Anlageformen (vom 17.07.2020)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ...
§ 43 PFAV Übergangsvorschriften zu Teil 1 (vom 01.01.2022)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... den Betrag von insgesamt 30.000 Euro nicht überschreitet." 68. § 234 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für ... nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... ersetzt. 43. In § 249 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sowie des § 234 " durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. 44. § 250 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 2, § 221 Absatz 1 oder § 225 Absatz 2 Satz 2 oder b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1 , § 239 oder § 261 Absatz 1 einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in ... genannten Vermögensgegenstand investiert, 50. entgegen den §§ 195, 234 Satz 1 oder § 253 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag ...

Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
Artikel 1 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Anlageverordnung
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...
Artikel 2 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 6 2. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ...
§ 6 AnlV Übergangsregelung (vom 07.03.2015)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...

Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4185; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 5 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 2 PFKapAV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, ...
§ 6 PFKapAV Übergangsregelung (vom 07.03.2015)
... in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie ...