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§ 210 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 210 Satzung der Landesverbände



(1) 1Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,

2.
Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,

3.
Entschädigungen für Organmitglieder,

4.
Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,

5.
Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

6.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

7.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

8.
Art der Bekanntmachungen.

4§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.



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Frühere Fassungen von § 210 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 MDK-Reformgesetz
vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 210 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 210 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 279 SGB V Verwaltungsrat und Vorstand (vom 01.01.2024)
... und 6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. ...
§ 282 SGB V Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand (vom 18.02.2021)
... prüfen und 4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Der Vorstand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... 89, 90 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend." 143. In § 210 Abs. 2 werden die Wörter „von den Bundesverbänden" durch die Wörter ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest." 15. In § 210 Absatz 2 wird die Angabe „282" durch die Angabe „283 Absatz 2" ersetzt.  ... und aufzulösen und 6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Beschlüsse ... zu prüfen und 4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. § 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Der Vorstand wird aus ...