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§ 20a - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen



(1) 1Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland" nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. 2Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. 3Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht.

(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers,

2.
zum Einsatz von Prüfern,

3.
zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und

4.
zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten.

(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests" bescheinigt.

(4) 1Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. 2§ 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesamt kann private oder öffentliche Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 beauftragen.



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Frühere Fassungen von § 20a IntV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 171 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
aktuell vorher 06.09.2013Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295
aktuellvor 01.03.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a IntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 11 IntV Grundstruktur des Sprachkurses (vom 01.02.2023)
... nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. Für die Abnahme des Einstufungstests ...
§ 17 IntV Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs (vom 01.02.2023)
... Deutschland". Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen ( § 20a ) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ...
§ 19 IntV Anforderungen an den Zulassungsantrag (vom 01.01.2024)
... Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests ...
 
Zitat in folgenden Normen

Integrationskurstestverordnung (IntTestV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801
§ 2 IntTestV Anmeldung und Teilnahme
... und Teilnahme erfolgen bei den nach § 20a der Integrationskursverordnung zugelassenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 3. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
...  nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt." 10. § 20a Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 171 11. ZustAnpV Änderung der Integrationskursverordnung
...  In § 20a Absatz 2 Nummer 4 und § 21 Absatz 2 der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 3. In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4" durch die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie." 16. In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfahrens ... Deutschland". Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a ) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ... Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests ... Kostenerstattungssätze fest." 17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen (1) ... 17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen (1) Für die Durchführung des ... In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend." 18. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt: „§ 20b Widerruf und ...