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§ 14 - Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)
§ 14 Bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel
1Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. 2Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen der Schwarmfinanzierungsdienstleister getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.
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