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§ 133 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft



(1) Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein Rechtsträger sein,

1.
dessen Anteile entweder ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,

2.
der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und

3.
der als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Zwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegründet wurde.

(2) 1§ 128 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Ist § 25a des Kreditwesengesetzes auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden, so gilt anstelle einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 128 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Risikomanagement einschließlich der entsprechenden Strategien, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft verfolgt, der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedarf.

(3) In der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ist als Gesellschaftszweck zu bestimmen, dass die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung der Übertragungsgegenstände mit dem Ziel betraut ist, die Verwertungserlöse durch Veräußerung oder geordnete Abwicklung zu maximieren.

(4) 1Nachdem das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet wurde, können Gegenstände vom Brückeninstitut durch Rechtsgeschäft auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden. 2§ 129 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozesses bedarf, wenn

1.
die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Vermarktungsprozess teilgenommen hat oder

2.
die Übertragung auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wertender Betrachtung denen des wirtschaftlichsten Gebots entsprechen, das im Rahmen des Vermarktungsprozesses eingegangen ist.

(5) 1Die Geschäftsleiter der Vermögensverwaltungsgesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 133 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 107 SAG Übertragung
... 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung ...
§ 125 SAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger (vom 28.12.2020)
... die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 133 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden ...