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§ 1353 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) 1Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2787 m.W.v. 1. Oktober 2017
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Frühere Fassungen von § 1353 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2787 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1353 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1353 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1314 BGB Aufhebungsgründe (vom 22.07.2017)
... der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 EheRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht." 2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder ...
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