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Artikel 11 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 11 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 JVKostG § 1, § 6, § 16, Anlage
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,".
- b)
- Nummer 5a wird aufgehoben.
- 2.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Rechnungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unternehmensregister" durch die Wörter „Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Nummer 1440 des Kostenverzeichnisses" ersetzt.
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat, und".
- b)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat.(3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregisterverordnung schuldet der zu registrierende Nutzer."
- 4.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 wie folgt gefasst:
„Teil 1 Gebühren
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister
Abschnitt 1 Jahresgebühren
Abschnitt 2 Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Abschnitt 3 Einstellung von Unternehmensberichten
Abschnitt 4 Sonstige Gebühren
Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren". - b)
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 und 4 wird aufgehoben.
- bb)
- Nach Hauptabschnitt 3 wird folgender Hauptabschnitt 4 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
„Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister | ||
Abschnitt 1 Jahresgebühren | ||
Vorbemerkung 1.4.1: Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie um- fasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. | ||
1410 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen- derjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungsle- gungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann | 3,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rech- nungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregis- ter führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat. Dies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalender- jahres umfassen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412 entstanden ist. | | |
1411 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An- spruch nehmen: | |
Die Gebühr 1410 beträgt | 6,00 € | |
1412 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen- derjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10 HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2 Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermit- telt hat | 30,00 € |
Abschnitt 2 Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen | ||
Vorbemerkung 1.4.2: (1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunter- lagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten. (2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu über- mitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es sich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Pro- zent. (3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Ge- bühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist. | ||
Verfahren zur Einstellung von Unterlagen | | |
1420 | der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinst- genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB | 18,50 € |
1421 | der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB | 25,00 € |
1422 | der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsge- sellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB | 55,00 € |
1423 | der Einzelrechnungslegung - von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) und ihnen gleich- gestellten großen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von großen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB, - von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und ihnen gleichgestellten kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesell- schaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264d HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von kapitalmarktorientierten Genossenschaften nach § 339 Abs. 1 HGB, - von Kreditinstituten und Zweigniederlassungen im Sinne des § 340 Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Abs. 4a Satz 1 HGB und Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 Satz 1 HGB, jeweils nach § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, - von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB, Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versiche- rungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB, - von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGB) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGB i. V. m. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, von Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländi- schen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rech- nungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB, - von Emittenten von Vermögensanlagen, die nach § 24 VermAnlG zur Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder § 339 Abs. 1 HGB sowie - von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle- gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG: | |
a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden | 110,00 € | |
b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB übermittelt werden | 330,00 € | |
Neben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben. Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben. | | |
1424 | der Einzelrechnungslegung - von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b Abs. 4 EnWG, - von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 6b Abs. 4 EnWG sowie - von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2 Satz 6 TKG Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht erhoben. | 55,00€ |
1425 | der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ERegG | 45,00 € |
Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht erhoben. | | |
1426 | der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG: | |
a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden | 330,00 € | |
b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB übermittelt werden | 550,00 € | |
Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die hö- here Gebühr erhoben. | | |
1427 | der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine inländische Zweignie- derlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l Abs. 2 HGB | 55,00 € |
1428 | nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB | 30,00 € |
1429 | nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 PublG | 30,00 € |
Abschnitt 3 Einstellung von Unternehmensberichten | ||
Vorbemerkung 1.4.3: (1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten. (2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt, handelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent. (3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist. | ||
Verfahren zur Einstellung | | |
1430 | eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG | 440,00 € |
1431 | eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG | 110,00 € |
1432 | eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG | 110,00 € |
1433 | eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB | 85,00 € |
1434 | eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG | 110,00 € |
1435 | eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB | 65,00 € |
1436 | eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3 WpHG | 55,00 € |
1437 | eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4 EntgTranspG | 55,00 € |
1438 | eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern- berichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB | 55,00 € |
Abschnitt 4 Sonstige Gebühren | ||
1440 | Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2 Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung ein- gestellt wurden: | |
für jede übermittelte Unterlage | 1,00 € | |
1441 | Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2 und 3 URV; die Identitätsprü- fung erfolgt anhand | |
a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identi- fizierungsmittels nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV | 12,00 € | |
b) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identi- fizierungsmethode nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV | 22,00 €". |
- cc)
- Der bisherige Hauptabschnitt 4 wird Hauptabschnitt 5 und die Nummern 1400 bis 1403 werden die Nummern 1500 bis 1503.
Zitierungen von Artikel 11 DiRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 48 MoPeG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, werden in der Anmerkung zu Nummer 1110 die Wörter ...
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