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§ 11 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)



(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben die Geschäftsleiter und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft führen,

1.
bei der die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 6 und

2.
bei der die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 12

zu verwenden.

(2) 1Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. 2Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet. 3§ 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 11 AnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
vom 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
aktuell vorher 08.12.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2796
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 562
aktuellvor 25.03.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6 AnzV (zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV) NTLSI (vom 30.10.2018)
Anlage 7 AnzV (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) *) (vom 29.11.2022)
Anlage 12 AnzV (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI *) (vom 29.11.2022)
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Anhang 1 3. AnzVÄndV zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a
... PVZLSI, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 1734)] Anlage 6 (zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV ) NTLSI  ...
Anhang 2 3. AnzVÄndV zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b
... PVFP, Seite 10 (BGBl. 2018 I S. 1754)] Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV ) NTSI  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Anhang 2. AnzVÄndV
... PB Passivische Beteiligungsanzeige, Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 2816)] Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 AnzV) NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern; Weitere Tätigkeiten von ... Tätigkeiten von Mitgliedern, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2818)] Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV
... oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 12 zu verwenden." 6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 2 BeteilRUV Änderung der Anzeigenverordnung
... „33 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „33 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016)
... nach Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden." 11. In der Überschrift zu § 11 werden nach dem Wort „Geschäftsleiter" die Wörter „und Personen, die ...