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§ 11 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)
(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben die Geschäftsleiter und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft führen,
- 1.
- bei der die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 6 und
- 2.
- bei der die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 12
(2) 1Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. 2Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet. 3§ 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 16. Oktober 2018 BGBl. I S. 1725 m.W.v. 30. Oktober 2018
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Frühere Fassungen von § 11 AnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 16.10.2018 BGBl. I S. 1725 |
aktuell vorher | 08.12.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 20.03.2009 BGBl. I S. 562 |
aktuell | vor 25.03.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 6 AnzV (zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV) NTLSI (vom 30.10.2018)
Anlage 12 AnzV (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI *) (vom 29.11.2022)
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Anhang 1 3. AnzVÄndV zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a
... PVZLSI, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 1734)] Anlage 6 (zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV ) NTLSI ...
Anhang 2 3. AnzVÄndV zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b
... PVFP, Seite 10 (BGBl. 2018 I S. 1754)] Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV ) NTSI ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Anhang 2. AnzVÄndV
... PB Passivische Beteiligungsanzeige, Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 2816)] Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 AnzV) NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern; Weitere Tätigkeiten von ... Tätigkeiten von Mitgliedern, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2818)] Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV
... oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 12 zu verwenden." 6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 2 BeteilRUV Änderung der Anzeigenverordnung
... „33 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt. 5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „33 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016)
... nach Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden." 11. In der Überschrift zu § 11 werden nach dem Wort „Geschäftsleiter" die Wörter „und Personen, die ...
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