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Artikel 3 - Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
- „3a.
- die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt;".
- 2.
- Absatz 6 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;".
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Zitierungen von Artikel 3 WStFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 267 11. ZustAnpV Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...
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