Tools:
Update via:
§ 3 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
| |
§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:
- 1.
- eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
- 2.
- Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
- 3.
- eingetragene Genossenschaften;
- 4.
- eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 5.
- genossenschaftliche Prüfungsverbände;
- 6.
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:
- 1.
- wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
- 2.
- natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.
(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 60 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 UmwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 60 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 124 UmwG Spaltungsfähige Rechtsträger
... können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche ... können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche ... die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein. (2) § 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend ...
§ 191 UmwG Einbezogene Rechtsträger (vom 01.01.2024)
... Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften; 2. Kapitalgesellschaften ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 ); 3. eingetragene Genossenschaften; 4. rechtsfähige Vereine; ...
§ 305 UmwG Grenzüberschreitende Verschmelzung (vom 01.01.2024)
... unterliegt. (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ( § 3 Absatz 1 Nummer 2 ) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des ... Teil nichts anderes ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft ( § 3 Absatz 1 Nummer 1 ) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des ...
§ 306 UmwG Verschmelzungsfähige Gesellschaften (vom 01.03.2023)
... 2. als übernehmende oder neue Gesellschaften Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern. (2) An einer ...
§ 320 UmwG Grenzüberschreitende Spaltung (vom 01.03.2023)
... 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1. (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ( § 3 Absatz 1 Nummer 2 ) an einer grenzüberschreitenden Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils des Dritten ...
§ 333 UmwG Grenzüberschreitender Formwechsel (vom 01.03.2023)
... Staat. (2) Auf den grenzüberschreitenden Formwechsel einer Kapitalgesellschaft ( § 3 Absatz 1 Nummer 2 ) sind vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 die folgenden Vorschriften des Fünften Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Wirtschaftsraum unterliegt. (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ( § 3 Absatz 1 Nummer 2 ) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des ... sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft ( § 3 Absatz 1 Nummer 1 ) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des ... 2. als übernehmende oder neue Gesellschaften Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern. (2) An einer ... 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1. (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ( § 3 Absatz 1 Nummer 2 ) an einer grenzüberschreitenden Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils des Dritten ... Staat. (2) Auf den grenzüberschreitenden Formwechsel einer Kapitalgesellschaft ( § 3 Absatz 1 Nummer 2 ) sind vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 die folgenden Vorschriften des Fünften Buches ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023)
... Rechts und Personenhandelsgesellschaften §§ 214 bis 225". 2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2694
Artikel 1 4. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Satz angefügt: „Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft ( § 3 Absatz 1 Nummer 1 ) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des ... 2. als übernehmende oder neue Gesellschaften Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern." 5. § 122c Absatz 2 wird ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Wirtschaftsraum unterliegt. (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_UmwG.htm