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Natur- und Landschaftsschutzgebiete


 

Brandenburg ist reich an besonders schützenswerten Landschaften und Lebensräumen. Die Schutzwürdigkeit dieser Gebiete ist durch ihre Naturnähe, das Vorkommen von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten seltener, wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder ihre Vielfalt und Seltenheit, hervorragende Schönheit und besondere Eigenart gegeben. Unterschutzstellungen werden zur Erhaltung und Entwicklung dieser Merkmale, bei akuter oder potentieller Gefährdung sowie generell zur Erhaltung und Wiederherstellung des Naturhaushaltes vorgenommen.

Hinweisschild NaturschutzgebietHinweisschild Naturschutzgebiet Naturschutzgebiete (NSG) und Landschaftsschutzgebiete (LSG) bilden die Gundbausteine für das Schutzgebietssystem des Landes Brandenburg. 

Die Grundlagen zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG).

Die Ausweisung von Schutzgebieten erfolgt in einem förmlichen Verfahren durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) oder durch die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Naturschutzgebiet (NSG):

Ein Naturschutzgebiet ist ein Landschaftsbereich der den besonderen Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensräumen erfordert. Es handelt sich um ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, das der Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten dient, aus ökologischen Gründen oder wegen der Seltenheit oder seiner herausragenden Schönheit ausgewiesen wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, wird in Naturschutzgebieten beispielsweise die Erholungsnutzung geregelt (z. B. das Wegegebot oder das Verbot Hunde frei laufen zu lassen) oder es sind Maßgaben zur land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung erforderlich.

Für Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung bietet das Land Brandenburg Ausgleichszahlungen an.

Teile von Naturschutzgebieten können als Naturentwicklungsgebiet ganz aus der wirtschaftlichen Nutzung genommen werden.

Die meisten NSG dienen auch der Sicherung von FFH- oder Vogelschutzgebieten.

Landschaftsschutzgebiet (LSG):

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die ausdrücklich der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft, der Erhaltung des Naturhaushaltes sowie dem Schutz oder der Pflege von Landschaften, dem Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder ihrer Bedeutung für eine naturnahe Erholung dienen. Sie können auch den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen wild lebender Tier- und Pflanzenarten um fassen.

Die Verordnung zu einem LSG enthält Verbote und Genehmigungsvorbehalte, die den Landschaftsraum vor Schädigung beispielsweise durch Baumaßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen schützen. Die Landnutzung bleibt in der bisherigen Form weiterhin möglich.

Mit den nebenstehenden Downloads können die Karten und zum Teil auch die Verordnungen der Schutzgebiete geöffnet werden.

Weitere Informationen

Schutzgebietssystem Natura 2000

Nationale Naturlandschaften in Brandenburg

Tier- und Pflanzenarten in Brandenburg

Letzte Aktualisierung: 23.02.2016

Übersicht



Rechtshinweise


Kontakt:

MLUL, Abteilung Naturschutz
Stabsstelle Umsetzung FFH-Richtlinie
Birgit Walden
Tel.: 0331/ 866 -7187
E-Mail an: Birgit Walden