Umwelthaftung in Brandenburg
- Gesetzliche Regelungen
- Umwelthaftungsgesetz
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- USchadG (Anwendungsbereich)
- USchadG (Zuständigkeiten)
Die Haftung für Umweltschäden ist Gegenstand verschiedener umweltrechtlicher Vorschriften. Diverse Fachgesetze enthalten Regelungen zur Vermeidung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur, so z.B. das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Zudem existieren mit dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) und dem Umweltschadensgesetz (USchadG) Vorschriften, deren alleiniger Regelungsbereich die Umwelthaftung ist.
Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) regelt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber Anlagenbetreibern als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des Gesetzes genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Dem Umweltschadensgesetz (USchadG) liegt die europäische Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG zugrunde, welche einheitliche Standards für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in allen Mitgliedstaaten bezweckt und den Verursacher eines Umweltschadens verpflichten soll, den Schaden an Umweltgütern zu beseitigen. Die in Deutschland mit dem Umweltschadensgesetz in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie geschaffenen Regelungen über Verantwortlichkeiten für Umweltschäden, dahingehende Sanierungspflichten und behördliche Befugnisse werden überwiegend von Vorschriften im entsprechenden nationalen Fachrecht (s. o.) überlagert.
Das Umweltschadensgesetz findet daher nur Anwendung, soweit andere Rechtsvorschriften die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher regeln bzw. unterhalb der Anforderungen des Umweltschadensgesetzes bleiben (§ 1 USchadG). Sofern dies der Fall ist, gilt das Umweltschadensgesetz für nach dem 30. April 2007 durch berufliche Tätigkeiten verursachte Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodervisität) sowie für Schädigungen der Gewässer und des Bodens (§ 2 USchadG). Soweit der Umweltschaden bzw. die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine der in Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes aufgeführten beruflichen Tätigkeiten hervorgerufen wurde, besteht eine verschuldensunabhängige Verantwortung, im Übrigen setzt die Anwendung des Umweltschadensgesetzes schuldhaftes Verhalten voraus (§ 3 USchadG). Den Verantwortlichen im Sinne des Umweltschadensgesetzes trifft eine Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflicht (§§ 4, 5 und 6 USchadG). Zur Durchsetzung dieser Pflichten werden den Behörden entsprechende Befugnisse eingeräumt (§ 7 USchadG); erforderliche Sanierungsmaßnahmen werden im Zusammenwirken zwischen Verantwortlichen und Behörde festgelegt (§ 8 USchadG); die Kosten der zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Maßnahmen trägt grundsätzlich der Verantwortliche (§ 9 USchadG). Betroffene und anerkannte Umweltvereinigungen können die Behörde zum Handeln auffordern und Rechtsbehelfe einlegen (§§ 10, 11 Abs. 2 USchadG).
Vollzugszuständigkeiten für das USchadG
Zuständig für den Vollzug des Umweltschadensgesetzes im Land Brandenburg sind gemäß § 1 der Umweltrechtszuständigkeitsverordnung (UmweltrZV)
- bei Biodervisitätsschäden: das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV)
- bei Gewässerschäden: die unteren Wasserbehörden (bei den Landkreisen /kreisfreien Städten)
- bei Bodenschäden: die unteren Bodenschutzbehörden (bei den Landkreisen / kreisfreien Städten)
und abweichend hiervon das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR), soweit die schadensverursachende berufliche Tätigkeit der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes unterliegt.