[go: up one dir, main page]

MLUL

Fachbereiche

Fachübergreifende Infos

Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Verwaltung und Service

Zulassung von Industrieanlagen neu geregelt

Am 2. Mai 2013 trat die Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie in deutsches Recht in Kraft. Das Paket novellierter Gesetze und Verordnungen regelt die Genehmigung und Überwachung von Industrieanlagen. Für deren Betreiber ergeben sich wichtige Änderungen.

Inkrafttreten folgender Novellen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz-Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV
  • Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) 
  • Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV) 

außerdem: 
2. BImSchV; 13. BImSchV; 17. BImSchV; 20. BImSchV; 21. BImSchV; 25. BImSchV; 31. BImSchV

Neue Anforderungen an die Betreiber:

Verschiedene Anlagenarten werden neu der Genehmigungspflicht unterworfen
wie z. B.: 

  • Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (Holzbriketts, Holzpellets) ab einer jährlichen Produktionskapazität von 10.000 Tonnen, 
  • Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmeter je Tag
  • Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche oder mehr, und zwar jetzt auch solche, bei denen die Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden 
  • Anlagen zur Entgasung, soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3 durchzuführen sind 
  • eigenständig betriebene Anlagen zur Abluftbehandlung

(=> 4. BImSchV, Anhang 1).

Bestehende Anlagen, die bisher nur eine Baugenehmigung benötigten, sind dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen, sonst drohen empfindliche Bußgelder. (=> Altanlagenanzeige )

Verschiedene Anlagenarten müssen ab sofort statt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren in einem förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit zugelassen werden. In laufenden Genehmigungsverfahren ist es vom Stand des Verfahrens abhängig, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung nachgeholt werden muss. Die Genehmigungsverfahrensstellen werden das Erforderliche veranlassen: - Von den betroffenen Antragstellern wird in den nächsten Wochen eine Ergänzung der Antragsunterlagen für die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung nachgefordert. - Anträge für Anlagen, die lediglich einer geänderten Nummer im Anhang der 4. BImSchV zugeordnet werden, muss der Antragsteller nicht verändern. Die Umstellung erfolgt durch die Behörde, die sich in Zweifelsfällen beim Antragsteller melden wird.

Eine weitere Änderung betrifft diejenigen Anlagen, die unter die Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen. Das sind z. B. Kraftwerke ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt, Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe ab einer Produktionskapazität von 20 Tonnen pro Tag, aber auch größere Abfallbehandlungsanlagen oder Tierhaltungsanlagen. Bei diesen Anlagen wird zukünftig neben der üblichen Bekanntmachung in den Tageszeitungen und im Amtsblatt sowie der Auslegung der Genehmigung im Internet der vollständige Genehmigungsbescheid veröffentlicht. Er steht dort zur Einsichtnahme während der gesamten Widerspruchsfrist, für 6 Wochen nach der Bekanntmachung, zur Verfügung.

Bestimmte Anlagen, die der IED unterliegen und mit besonders gefährlichen Stoffen in größeren Mengen umgehen, müssen künftig einen Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengrundstücks vorlegen. Mit diesem Bericht wird der Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers am Standort der Anlage dokumentiert, der nach einer endgültigen Stilllegung der Anlage wiederherzustellen ist. Die Pflicht gilt zunächst nur für Neugenehmigungen. Ab 2014 muss der Ausgangszustandsbericht dann auch für bestehende Anlagen vorgelegt werden, wenn diese wesentlich geändert werden sollen.

Auf alle Betreiber von Anlagen nach der IED kommen neue Berichtspflichten zu und sie unterliegen künftig einem besonderen Überwachungssystem mit festgelegten Fristen. Auch Überwachungsergebnisse müssen zukünftig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren steht im Land Brandenburg das Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung. Hier sind die neuen und geänderten Nummern der 4. BImSchV schon in einer Schlüsseltabelle enthalten.

Letzte Aktualisierung: 02.05.2013