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Verschiebepersonal

[144] Verschiebepersonal (shunters; personnel du triage ou du service des manœuvres; personale al servizio delle manovre o di smistamento), das zur Leitung und Ausführung des Verschiebedienstes (s.d.), abgesehen von der Bedienung der Lokomotive, bestellte Personal. Es führt auf den deutschen Reichseisenbahnen nach dem Haushaltsplan die Dienstbezeichnungen Rangiermeister, Rangieraufseher und Rangierer. Die Leitung des Verschiebedienstes obliegt in erster Linie dem Rangiermeister, Rangieraufseher oder Schirrmeister (shunting master; chef-manoeuvre; capo manovra). Wo ein solcher nicht vorhanden ist, hat der Aufsichtsbeamte (s. Fahrdienstleitung) neben seinen sonstigen Dienstobliegenheiten oder der Zugführer den Verschiebedienst zu leiten. Für die Ausführung sind dem Rangierleiter besondere Rangierarbeiter oder Schirrmänner (shunter; ouvrier du Service des manoeuvres; agente al servigio delle manovre) unterstellt, deren Anzahl sich nach dem Umfang der Arbeiten richtet. Für das Umstellen einzelner Wagen genügt ein Arbeiter, während größere Verschiebearbeiten in der Regel durch Rotten von 2, 3 oder mehr Arbeitern, die einem Rangieraufseher, Vorarbeiter oder Vorrangierer unterstellt sind, ausgeführt werden. Wird auf Unterwegsstationen dem Zugführer oder einem Zugschaffner die Leitung des Verschiebedienstes übertragen, so steht ihm für die Ausführung das Zugbegleitpersonal (s.d.) zur Verfügung. Für Lokomotivfahrten innerhalb der Bahnhöfe vertreten die Weichensteller (s.d.) den Verschubleiter. Das Verschieben der Wagen vor den Güterschuppen, Magazinen, Ladebühnen, in Werkstättenhöfen u.s.w. kann auch unter die Leitung dort beschäftigter Beamten (Lademeister, Vorarbeiter, Werkführer) gestellt werden. – Damit beim Lokomitivpersonal kein Zweifel darüber entstehen kann, von wem es Aufträge zur Ausführung von Rangierbewegungen zu erwarten hat, haben die Bediensteten, die nicht schon durch ihre Uniform genügend kenntlich gemacht sind, auf den meisten deutschen Bahnen einen zinnoberroten Lacklederstreifen um den Rand ihrer Dienstmütze zu legen, solange sie mit der Leitung der Verschiebearbeiten beauftragt sind.

Über die Maßnahmen zur Sicherung des V. bei Ausübung seines nicht ungefährlichen Dienstes s. Unfallverhütungsvorschriften und Verschiebedienst.

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 10. Berlin, Wien 1923, S. 144.
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