[166] Anleihen (loans; emprunts; prestiti).
Inhalt: I. Allgemeines; II. Die Sicherheit der A.; III. Die Begebung der A. Verzinsung, Kurs, Konsolidation, Zinsreduktion, Konvertierung. IV. Die Tilgung der A.; V. Einige statistische Ziffern über A.
A. sind die großen Geldaufnahmen, durch die sich Staat, Gemeinden, andere öffentliche Körperschaften, Eisenbahnverwaltungen, industrielle und kommerzielle Erwerbsunternehmungen, auch Einzelpersonen fremde Kapitalien gegen Entgelt zur Durchführung großer wirtschaftlicher und politischer Unternehmungen verschaffen. Unter diesen Unternehmungen spielen die Eisenbahnen eine Hauptrolle, da die Kapitalien, die zum Bau und zur Ausrüstung der dem öffentlichen Verkehr bestimmten Eisenbahnen erforderlich sind, eine ganz besondere Höhe erreichen. Wenn eine Staatsregierung Eisenbahnen baut oder ankauft, verschafft sie sich die Geldmittel dazu in der Regel durch eine besondere Eisenbahnanleihe.[166] Baut oder kauft eine Privatgesellschaft eine Eisenbahn, so könnte sie wohl das ganze hierzu nötige Kapital durch Ausgabe von Aktien aufbringen; gewöhnlich aber wird nur ein Teil des Gesamtkapitals durch Aktienausgabe, ein anderer Teil dagegen durch Aufnahmen von A. (Obligationen) beschafft. Es sind daher zwei Hauptarten von Eisenbahnanleihen zu unterscheiden: die Staats-Eisenbahnanleihen und die A. von Eisenbahngesellschaften.
Alle A. werden in eine entsprechende Zahl von Anteilen zerlegt, über deren Einzahlung Schuldverschreibungen (Obligationen) ausgestellt werden, d.h. Urkunden über die privatrechtlichen Ansprüche des Gläubigers. Die Obligationen lauten auf Namen oder weitaus häufiger auf den Inhaber. Sie sind fest-, aber meist nicht besonders hoch verzinslich, was die Folge hat, daß sie in Zeiten wirtschaftlicher Depression gern gekauft, bei Hochkonjunktur dagegen vernachlässigt werden.
I. Allgemeines. Notwendige Voraussetzung der A. ist der Kredit. Er gewährt den Kreditnehmern erhöhte Leistungsfähigkeit, wenn er nur soweit in Anspruch genommen wird, daß die künftigen Lasten getragen werden können.
Seine Hauptarten sind: Naturalkredit, geldwirtschaftlicher Kredit; Konsumtiv- und Produktivkredit; Personal- und Realkredit; privater, öffentlicher Kredit.
Den verschiedenen Formen des Kredits entsprechen verschiedene Arten der A.
Die Staats-, Provinzial- und Gemeindeanleihen.
Die Prämien- oder Lotterieanleihen, die nach festem Plane allmählich zur Heimzahlung ausgelost werden und für bestimmte gezogene Nummern Geldgewinste gewähren. Teils festverzinslich, teils unverzinslich. Früher vielfach, auch von Eisenbahnen, angewendet. In Deutschland ist durch das Reichsgesetz vom 8. Juni 1871 Ausgabe und Handel sehr eingeschränkt worden.
Die Prioritätsobligationen, die von industriellen und kommerziellen Unternehmungen ausgegeben werden und Vorrechte insoferne genießen, als die Obligationäre vor den Aktionären befriedigt werden müssen. Mitunter auch Vorrechte neuerer vor den älteren Obligationären. Von Privatbahnen vielfach benutzt.
Die Pfand- und Rentenbriefe, die Mittel des städtischen und ländlichen Immobiliarkredites. Die Kreditinstitute geben einerseits Hypothekdarlehen aus, anderseits emittieren sie auf der Grundlage dieser Hypothekdarlehen die Pfandbriefe, um sich das Kapital für weitere Darlehen zu beschaffen. Sie vermitteln also zwischen dem Kredit- und dem Anlagebedürfnis des Marktes.
Die Zeitrenten, bei denen als Entgelt für das Leihkapital oder auch für andere Leistungen auf eine bestimmte Reihe von Jahren eine gewisse, jährlich zu leistende Summe gewährt wird, die nicht nur den Zins, sondern auch die Amortisationsquote enthält. Bei Eisenbahnverstaatlichungen nicht selten angewendet.
Die Rentenschulden, bei denen der Staat dem Gläubiger lediglich die Zahlung einer jährlichen Rente für sein Darlehen, nicht aber die Zurückzahlung des Kapitals zusichert. Die Rentenschuld kann von Seiten des Staates kündbar oder unkündbar sein. Nur Staaten mit sehr gesicherten Finanzen können sich dieser Schuldform bedienen.
II. Die Sicherheit der A. beruht auf der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Schuldner. Man spricht von genereller (organischer) Sicherheit, wenn sie, wie bei Staats-, Provinzial- und Gemeindeanleihen, wohl auch bei den Prioritäten großer Erwerbsunternehmungen, lediglich auf dem Vertrauen in die Organisation, Dauer und Solidität des Geldnehmers beruht, von spezieller (formeller) Sicherheit, wenn Prioritätsanleihen durch Hypotheken, wenn die Pfandbriefe durch die Hypothekenforderungen der Emissionsinstitute, wenn Privatbahnprioritäten durch eine staatliche Zinsgarantie sichergestellt werden.
Der speziellen Sicherheit entspricht der Realkredit. Um für den Realkredit auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens eine sichere Unterlage zu schaffen, um zu verhüten, daß einzelne Bestandteile eines Eisenbahnunternehmens unter Schädigung anderer Gläubiger und unter Störung des Betriebs dem Unternehmen entzogen werden, hat das Eisenbahnrecht mancher Länder alle zu einem Bahnunternehmen gehörigen Teile rechtlich zu einer Einheit vereinigt.
In Preußen hat schon das Gesetz vom 3. September 1838 die gesamte Bahnstrecke und die dem Bahnbetrieb dienenden Grundstücke als rechtliche Einheit erklärt, hierbei die beweglichen Sachen, u. zw. auch die Fahrzeuge, nicht einbezogen. Das erwähnte Gesetz hat den Inhabern der Schuldverschreibungen keine Möglichkeit gegeben, ihre eventuellen Pfandrechte geltend zu machen. Anläufe zu einem Reichsgesetz, das ähnlich gedacht war, wie die im nachstehenden skizzierten Gesetze Österreichs und der Schweiz kamen in den Jahren 1878/79 nicht zur Erledigung; nur das Reichsgesetz vom 3. Mai 1886 kam zu stände, das bestimmte, daß die Fahrbetriebsmittel der dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen der Pfändung nicht[167] unterworfen sind. Die starke Entwicklung privater Neben- und Kleinbahnen ließ es Preußen geboten erscheinen, die Frage landesrechtlich zu regeln durch die Gesetze vom 19. August 1895 und 11. Juni 1902 über die Bahneinheiten. Jede Eisenbahn mit ihren unbeweglichen und beweglichen Zugehörungen (auch Fahrzeuge und Kassen, Fonds) bildet eine Einheit, ist Gegenstand des unbeweglichen Vermögens; die Einheit entsteht mit der Genehmigung zur Betriebseröffnung oder mit der Eintragung in das Bahngrundbuch. Diese Eintragung muß an sich nicht erfolgen. Sie ist jedoch notwendige Voraussetzung für die Bestellung einer Bahnpfandschuld und diese kann nur in der Weise erfolgen, daß auf Antrag des Bahneigentümers eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in das Bahngrundbuch eingetragen wird.
Ungarn hat durch Gesetz vom 7. April 1868 bestimmt, daß das gesamte unbewegliche Vermögen in rechtlicher Beziehung eine Einheit bildet und als solche in das Eisenbahngrundbuch des Landes einzutragen ist. Nur diese Einheit als unteilbares Ganze kann mit einem Pfandrechte belastet werden.
In Österreich führten die schlimmen Erfahrungen der Krise von 1873 zu den Gesetzen vom 24. April und 19. Mai 1874. Alle Eisenbahnen sind in das Eisenbahnbuch des betreffenden Kronlandes einzutragen, wodurch alle unbeweglichen Bestandteile und das Betriebsmaterial jeder Bahn zu einer rechtlichen Einheit werden. Diese bildet allen Gläubigern gegenüber ein Ganzes und kann nur durch Eintragung auf dem Lastenblatt des Eisenbahnbuches verpfändet werden. Prioritätsobligationen dürfen erst ausgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag des Anlehens in dieser Weise eingetragen ist. Die Gesamtheit der Gläubiger wird durch gerichtlich bestellte Kuratoren vertreten.
Nach den schweizerischen Gesetzen vom 24. Juni 1874 und 20. Dezember 1878 ist es den Bahnunternehmern gestattet, die Bahn als Einheit zu verpfänden; sie sind aber nicht gesetzlich dazu gezwungen.
III. Die Begebung der A. Für Staats-, Gemeindeanleihen u. dgl. kommen folgende Hauptarten der Begebung in Betracht:
a) Durch Konsortien großer Banken, die die ganzen A. übernehmen und für eigene Rechnung auf den Markt bringen. Sie übernehmen die A. zu einem etwas niedrigeren Kurs, als der ist, zu dem das Papier auf den Markt gebracht wird. Bei steigenden Kursen kann der Gewinn solcher Konsortien recht ansehnlich werden; anderseits gestaltet ihr Wettbewerb die Übernahmebedingungen für den Staat meist annehmbar, auch kommen die reichen Erfahrungen dieser Institute dem Staat zu gute.
b) Durch allgemeine öffentliche Subskription. Hier tritt der Staat mit den Zeichnern in unmittelbare Verbindung. Die Erfolge waren nicht immer erfreulich.
c) Einschreibung in das Staatsschuldbuch. Typische Beispiele sind das große Staatsschuldbuch von Frankreich, das Staatsschuldbuch des Deutschen Reiches und jenes von Preußen.
Die Prioritätsobligationen der privaten Erwerbsunternehmungen werden durch Vermittlung der Banken, der Börse und des öffentlichen Marktes abgesetzt.
Eine besonders interessante Art der Kapitalbeschaffung hat Belgien entwickelt:
In Belgien besitzt eine Aktiengesellschaft mit halbstaatlichem Charakter (société nationale des chemins de fer vicinaux) nahezu ausschließlich das Recht, Nebenbahnkonzessionen zu erwerben. Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt; ihre Auflösung kann nur durch Gesetz ausgesprochen werden. Auch die Konzessionsdauer der einzelnen Bahnlinien ist für diese Gesellschaft unbegrenzt, während sie bei anderen Unternehmern 90 Jahre nicht überschreiten darf. Der Staat kann jede Konzession zurückkaufen. Die Bedingungen hierfür sind in der Konzessionsurkunde festgelegt. Das erforderliche Kapital wird von der Gesellschaft durch Aktien aufgebracht, u. zw. für jede Linie in einer besonderen Serie. Wenigstens zwei Drittel der Aktien jeder Serie müssen vom Staat, den Provinzen und den Gemeinden gezeichnet werden. Die Kapitalbeteiligung des Staates als Aktionär der Gesellschaft darf nicht mehr betragen als die Hälfte des Nominalkapitals jeder Linie, soferne nicht ein besonderes Gesetz anderes bestimmt.
Die Einzahlungen auf das Aktienkapital erfolgen in den vom Verwaltungsrat festgesetzten Fristen. Staat und Provinzen können an Stelle der Einzahlung in bar ihren Kapitalanteil in 90 Annuitäten leisten; ebenso die Gemeinden, wenn sie die erforderliche Deckung nachweisen. Die Gesellschaft läßt sich bei dieser Art der Zahlung Annuitätentitel, d.h. Schuldscheine dieser Aktionäre gegenüber der Gesellschaft ausstellen, die unübertragbar sind. Um den Wert der Annuitäten sogleich in bar zu erhalten, gibt die Gesellschaft Schuldverschreibungen aus, zu deren Sicherheit die Annuitätentitel dienen.[168]
Der Generaldirektor der Gesellschaft, de Burlet, erläutert diese zweckmäßige Art der Finanzierung an folgendem Beispiel:
Eine Gemeinde, deren Kapitalbeteiligung 100.000 Fr. beträgt, erhält 100 Aktien zu 1000 Fr. und übernimmt dafür eine Schuld von 90 Annuitäten zu je 3500 Fr. Sie braucht aber nicht die ganzen Annuitäten in bar zu leisten, sondern sie zahlt oder erhält nach jeder Jahresabrechnung lediglich die Differenz zwischen ihrer Schuld (der Annuität) und ihrem Guthaben (der Dividende), je nachdem die Dividende unter oder über 3∙5% beträgt.
Hinsichtlich des Begebungskurses sind zwei Hauptfälle zu unterscheiden:
a) Die Begebung zu einem Nominalzinsfuß, der mit dem wirklichen, mittleren Zinsfuß übereinstimmt. Solche A. werden al pari oder nahezu al pari begeben. Für den Geldnehmer das beste Verfahren, wenn nicht mit baldigem Sinken des Zinsfußes zu rechnen ist.
b) Die Begebung zu einem Nominalzinsfuß, der niedriger als der mittlere Zinsfuß ist, z.B. zu 3%, wenn der mittlere Zinsfuß 4% ist. Dann entspricht der Rente von 3% nur ein Kapital von 75. Die A. wäre also theoretisch zum Kurse von 75 zu begeben. In Wirklichkeit wird der Kurs häufig höher sein, weil das gering verzinsliche Papier der Gefahr der Konversion weniger ausgesetzt ist, weil der niedrige Kurs der Spekulation einen größeren Spielraum bietet und weil bei der Tilgung solcher Papiere, die al pari zu erfolgen pflegt, ein Vermögensgewinn für den Inhaber der Schuldverschreibung zu erwarten ist. Eine andere Hauptfrage hinsichtlich der Verzinsung ist die Zinsreduktion, Schuldumwandlung und Schuldzusammenziehung. Unter Zinsreduktion versteht man die vertragsmäßige Herabsetzung des Zinsfußes, unter Schuldumwandlung oder Konversion die Umwandlung, die durch Änderung des Nominalzinsfußes an Zins und Kapital erfolgt, und unter Schuldzusammenziehung oder Konsolidation die Vereinigung mehrerer verschiedenen Schuldgattungen (mit gleichem oder ungleichem Zinsfuß) in eine einheitliche Schuld. Vom Rechtstandpunkt ist gegen diese Maßregeln nichts einzuwenden, sofern der Staat sich das erforderliche Kündigungsrecht vorbehalten hat. Er stellt in diesem Fall einfach seinen Gläubigern die Wahl, ob sie ihre eingezahlten Leihkapitalien zurückerhalten oder ihm diese unter veränderten Bedingungen weiter belassen wollen. Vom finanziellen Standpunkt aus empfehlen sich diese Maßregeln, sobald durch sie die Zinsenlast für die Staatskasse verringert oder die Verwaltung der Staatsschuld vereinfacht wird. Die wirtschaftliche Möglichkeit einer Zinsreduktion wird geboten durch das Sinken des landesüblichen Zinsfußes, angezeigt dadurch, daß die am höchsten verzinslichen Staatspapiere den Parikurs merklich überschreiten. Sobald der landesübliche Zinsfuß unter den vom Staat bei seinen A. gewährten Zins herabsinkt, ist zu erwarten, daß die Mehrzahl der Staatsgläubiger sich in die Zinsherabsetzung fügen wird. Notwendig zum Gelingen der Zinsreduktion ist aber, daß die Staatsregierung die erforderlichen Mittel bereit hat, um jenen Gläubigern, die sich die Zinsreduktion nicht gefallen lassen wollen, ihr Guthaben auszuzahlen. Hierzu können entweder vorhandene Barmittel benützt werden oder Verbindungen mit Bankhäusern, die bereit sind, die erforderlichen Summen zu leihen. Die Vorteile der Zinsreduktion kommen zunächst der Staatskasse, mittelbar aber der Gesamtheit der Steuerzahler zu gute. Eine gewisse Vorsicht ist bei Zinsreduktionen immerhin empfehlenswert, sowohl hinsichtlich des Maßes der Herabsetzung als auch hinsichtlich der Wahl eines richtigen Zeitpunkts und einer angemessenen Zeitdauer des ganzen Geschäfts. Bei Reduktionen, die zu rasch erfolgen und den Zins der Staatsschuld um mehr als 1/2% erniedrigen wollen, ist zu befürchten, daß eine große Mehrzahl von Staatsgläubigern ihr Kapital lieber zurücknehmen und in unbesonnene Spekulationen wenden könnte, um nicht plötzlich eine allzu fühlbare Einbuße an ihrem Zinsbezug zu erleiden.
Was die Zinstermine betrifft, so sind halbjährige Zinszahlungen ziemlich allgemein als die vorteilhafteste Form erkannt.
IV. Die Tilgung der A.
1. Die Tilgung nach ihrer äußeren Form. Ist ein 4%iges Kapital von 1,000.000 M. in 50 Jahren zu tilgen, so beträgt die Annuität nach der bekannten Eulerschen Formel:
Anfangs entfallen also auf den Zins 40.000 M., auf die Tilgungsquote 6500 M. = 0∙65% des Kapitals. Da die Annuität während der 50 Jahre gleich bleibt, während die Zinsschuld infolge der fortschreitenden Tilgung stetig abnimmt, so wächst die Tilgungsquote von Jahr zu Jahr; sie beträgt 0∙65% und die infolge der Tilgung ersparten Zinsen.
Ist das Kapital von 1,000.000 M. zu 3∙5% verzinslich, so beträgt die Annuität 42.500 M. und die jährliche Tilgungsquote 7500 M. = 0∙75% des Kapitals und die ersparten Zinsen.[169]
Die Voraussetzungen, unter denen Tilgungsprozente, die zwischen 0∙5 und 1∙0% liegen, innerhalb einer im allgemeinen als angemessen erachteten Tilgungszeit die vollständige Abschreibung eines Kapitals bewirken, sind also folgende:
a) Bemessung der Tilgungsquote nach dem ursprünglichen Kapitalwert, nicht aber nach der Größe der Restschuld;
b) Zuschlag der infolge der Schuldabnahme ersparten Zinsen zu der Tilgungsquote und Anlage auf Zinseszins.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel dort erfüllt, wo für jedes einzelne Anlehen ein Tilgungsplan aufgestellt und mit den Gläubigern vereinbart ist. In vielen Fällen treffen aber diese Voraussetzungen nicht zu. Schon die Anlage der Tilgungsquoten schließt es häufig aus, mit Zinseszins zu rechnen. Auch wird in der Praxis, sowohl der industriellen Buchführung, als auch der Eisenbahn-Schuldentilgung, vielfach das Tilgungsprozent nicht vom ursprünglichen Kapitalwert, sondern von dem noch ungetilgten Restkapital berechnet. Ein Beispiel mag zeigen, wie ungemein groß die Verlangsamung ist, die dadurch die Tilgung erfährt.
Für stark in Anspruch genommene Maschinen wird häufig mit einer Lebensdauer von 10 Jahren und daher mit einer Tilgung von jährlich 10% gerechnet. Bei einer Maschine mit einem Neuwert von 1000 M. gestaltet sich die 10%ige Tilgung vom ursprünglichen Kapital und vom Restkapital wie folgt:
Eine gewisse Milderung des Nachteils, den die Abschreibung vom Restkapital mit sich bringt, liegt bei Unternehmungen, deren Anlagekapital ständig durch neue Zugänge anwächst, darin, daß in den ersten Jahren der Unterschied zwischen Tilgung vom Anfangs- oder vom Restwert nicht groß ist, und daß daher ständige Neuzugänge jener Verzögerung der Tilgung entgegenwirken, u. zw. umsomehr, je größer sie sind. Immerhin läßt das mitgeteilte Beispiel ersehen, wie wünschenswert es ist, den Tilgungssatz so zu bemessen, daß jene Verzögerung nicht eintritt. Das naheliegende Gegenmittel besteht darin, den Tilgungssatz nicht in Prozenten der Restschuld, sondern in Prozenten des gesamten Anlagekapitals zu bemessen.
Was die verschiedenen Arten der Tilgung anlangt, so sind die unbedingte Zwangstilgung, die bedingte Zwangstilgung und die freie Tilgung zu unterscheiden.
Die unbedingte Zwangstilgung, die unter allen Umständen, mag die Finanzlage gut oder schlecht sein, die Durchführung ganz bestimmter Leistungen für Tilgung vorschreibt. Die Forderung lautet häufig dahin, daß jährlich ein bestimmter Prozentsatz, z.B. 0∙6% der Schuld mit oder ohne Hinzurechnung der ersparten Zinsen getilgt werden muß. Die Forderung kann auch in die Form gekleidet werden, daß die Schuld nach einem bestimmten Tilgungsplane abgetragen werden muß. Diese Tilgungspläne werden in der Regel so aufgestellt, daß die Schuld durch Entrichtung gleicher Annuitäten nach einer bestimmten Zeit getilgt ist.
Die bedingte Zwangstilgung läßt den Tilgungszwang nur unter gewissen Bedingungen eintreten, nämlich dann, wenn bestimmte Mittel, z.B. Überschüsse oder Mehreinnahmen vorhanden sind. Ist die Voraussetzung gegeben, dann muß die Tilgung stattfinden. Dieses System verleiht, ohne den Zwang aufzugeben, den Tilgungsvorschriften eine gewisse Elastizität und vermeidet dadurch die Gefahren sowohl der freien Tilgung wie auch der unbedingten Zwangstilgung; es kann jedoch unter Umständen den Nachteil haben, nicht wirksam genug zu sein. Denn die Tilgungspflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung nicht gegeben ist. Ist dies nun öfters der Fall, so hat das naturgemäß den Nachteil, die Wirkung dieser Tilgungsart beträchtlich abzuschwächen.
Dieser Nachteil läßt sich jedoch vermeiden. Zunächst dadurch, daß die Tilgungspflicht von Bedingungen abhängig gemacht wird, die häufig eintreten, z.B. von dem Anfall einer Mehreinnahme. Ferner dadurch, daß die Systeme der[170] bedingten und der unbedingten Zwangstilgung verbunden werden. Diese Verbindung läßt sich in der Weise erreichen, daß für einen mäßigen Betrag, der unter allen Umständen, auch bei schlechter Finanzlage, aufgebracht werden kann, der unbedingte Tilgungszwang, im übrigen der bedingte Zwang geschaffen wird.
Die freie Tilgung, bei der es ganz im Belieben des Gläubigers liegt, Tilgungen vorzunehmen oder nicht, hat sich nicht bewährt, sie hat in der Praxis fast überall gezeigt, daß sie eigentlich nur auf dem Papier steht.
2. Die Tilgung nach ihrem inneren Wesen. Hinsichtlich der finanziellen Wirkung sind zwei Arten oder besser Grade der Tilgung zu unterscheiden. Sie ergeben sich aus folgender Betrachtung:
a) das deutsche Handelsgesetzbuch (z.B. §§ 39, 40, 261, 262) fordert von größeren gewerblichen Unternehmungen als Mindestleistung zur dauernden Sicherung ihrer finanziellen Lage zwei Maßnahmen: die Erhaltung des Vermögenstandes und die Ansammlung von Reserven für schlechte Jahre. Um den Vermögenstand unversehrt zu erhalten, können verschiedene Mittel angewendet werden. Entweder wird aus dem Ertrage des Unternehmens ein gewisser Teil des Schuldkapitals, der der eingetretenen Entwertung entspricht, getilgt oder es werden in einem Erneuerungsfonds Rücklagen angesammelt, die der Entwertung gleichkommen. Das gleiche läßt sich durch Abschreibungen erreichen, d.h. durch Geringerbewertung von Vermögensbestandteilen, um dadurch in der Bilanz den zur Verteilung verfügbaren Betrag kleiner, die zurückzuhalten den Summen größer zu machen. Tilgungen in diesem beschränkten Umfange, Rücklagen und Abschreibungen sind also nur verschiedene finanzielle Erscheinungsformen des gleichen Gedankens, daß der Vermögenstand einer Unternehmung zum mindesten erhalten werden muß.
Dasselbe Ziel läßt sich aber auch noch auf einem vierten, mehr technischen Wege erreichen, nämlich dadurch, daß Abnutzung und Entwertung durch die laufende Unterhaltung wieder gutgemacht wird. Geschieht dies regelmäßig und vollständig, so tritt der Fall, für den sonst Erneuerungsfonds oder gewisse Abschreibungen bestimmt sind, überhaupt nicht ein.
b) Wenn eine Schuldentilgung nach lit. a, also eine Tilgung, die die Schulden nur soweit abstößt, als eine Entwertung eingetreten ist, lediglich der Erhaltung des Vermögens dient, so folgt daraus, daß eine weitergehende Tilgung eine Verbesserung des Vermögensstandes bewirkt. Es lassen sich also zwei Stufen der Schuldentilgung unterscheiden, die Tilgung zur Erhaltung des Vermögenstandes und die Tilgung zur Verbesserung des Vermögenstandes.
c) Notwendigkeit der Tilgung im allgemeinen. Auf Grund des soeben gewonnenen Ergebnisses beantwortet sich die oft umstrittene Frage nach der Notwendigkeit der Tilgung sehr einfach. Die Tilgung zur Erhaltung des Vermögenstandes ist für jedes gut verwaltete Unternehmen unbedingt notwendig und sollte unter allen Umständen durchgeführt werden. Eine weitergehende Tilgung, d.h. die Tilgung zur Verbesserung des Vermögenstandes ist sicherlich sehr wünschenswert, allein ihre Möglichkeit hängt von der mehr oder weniger guten Finanzlage ab. Jedenfalls kann sie nicht als unbedingt notwendig und ihre Unterlassung nicht ohne weiteres als finanzwirtschaftlicher Fehler bezeichnet werden.
3. Notwendigkeit der Tilgung bei verschiedenen Unternehmungsarten. Aus dem Gesichtspunkte der Tilgung lassen sich verschiedene Arten von Unternehmungen unterscheiden. Da der Grad der Abnutzung und die Gefahr der Entwertung, etwa durch neue Erfindungen, bei den verschiedenen Betrieben sehr verschieden groß ist, ist auch die Notwendigkeit des Tilgens sehr verschieden. Von großem Einfluß auf diese Notwendigkeit ist es auch, ob ein Unternehmen mit einer bestimmten, vielleicht nur kurzen Zeitdauer zu rechnen hat oder ob es auf langen Bestand zählen darf.
Man hat hiernach vor allem Unternehmungen von bestimmt begrenzter und solche von unbestimmter Zeitdauer zu unterscheiden. Zu den ersteren gehören z.B. Sägewerke, Steinbrechanlagen u. dgl., deren Betrieb mit der Abholzung eines Waldes oder der Ausbeutung eines Steinbruches beendet ist. In solchen Fällen muß natürlich die Abschreibung oder Rücklage so groß sein, daß am Ende der Betriebszeit ein Betrag zur Verfügung steht, der zusammen mit dem Wert der mehr oder weniger abgenutzten Anlagen dem ursprünglich verwendeten Kapital entspricht, also auch die Tilgung der Schuld gestattet.
Zu der zweiten Gruppe zählen Unternehmungen, die voraussichtlich auf lange Zeit bestehen bleiben. Ist bei ihnen die Gefahr der Entwertung durch technische Fortschritte nicht groß, so können die Abschreibungen viel kleiner gehalten werden als im ersten Fall. Es ist sogar denkbar, daß überhaupt keine Abschreibungen notwendig werden, wenn[171] nämlich alle eintretenden Entwertungen durch die laufende Unterhaltung oder Erneuerung stets sofort wieder ersetzt werden.
Eisenbahnen sind im allgemeinen Unternehmungen von langer Dauer, deren verschiedene Bestandteile in sehr verschiedenem Maße der Abnutzung unterliegen oder der Entwertung ausgesetzt sind.
4. Soll der Versuch gemacht werden, zu berechnen, welche Tilgungsrücklagen bei Eisenbahnunternehmungen zur Erhaltung des Vermögenstandes notwendig sind, so kann in folgender Weise vorgegangen werden.
Da die Rücklage in Prozenten des Anlagekapitales bemessen werden soll, so ist vor allem festzustellen, wie sich die einzelnen Bestandteile von Eisenbahnanlagen, in Hauptgruppen zusammengefaßt, hinsichtlich der Abnutzung und Entwertung verhalten (s. auch Anlagekapital und Anlagekosten).
Nach den bisherigen Erfahrungen läßt sich feststellen:
Grund und Boden erfährt keine Entwertung, steigt im Gegenteil im Wert.
Erd- und Felsarbeiten, Kunstbauten, Tunnel u.s.w. haben eine große Lebensdauer, die von 50 bis zu Hunderten von Jahren betragen mag. Da diese Bahnbestandteile auch von technischen Neuerungen, z.B. der Einführung des elektrischen Betriebs, nicht berührt werden, so ist es jedenfalls noch sehr sicher gerechnet, wenn im Durchschnitt 150 Jahre als Dauerzeit angenommen werden. Hiernach tritt bei dieser Gruppe jährlich im Durchschnitt eine Entwertung von 100/150 = 0∙67% des Anlagekapitals ein.
Der Oberbau besaß früher infolge des weniger starken Verkehrs, vielleicht auch infolge anderer Fabrikationsverfahren, eine längere Dauerzeit als jetzt. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre empfiehlt es sich nicht, mehr als durchschnittlich 15 Jahre anzunehmen. Beim Oberbau tritt hiernach im Jahresdurchschnitt eine Entwertung von 100/15 = 6∙7% des Kapitalwertes ein.
Hinsichtlich der Stationen kann angenommen werden, daß die großen Bahnhöfe etwa alle 30 Jahre, die kleinen etwa alle 50 Jahre umgebaut werden müssen. Im Durchschnitt darf mit 40 Jahren gerechnet werden. Da solche Umbauten in der Regel nicht den ganzen Bahnhof erfassen, sondern immerhin einen Teil der vorhandenen Anlagen beibehalten können, wird es zulässig sein, die Erneuerung nach 40 Jahren also 100/40 =2∙5% jährliche Entwertung nur für 3/4 des Kapitalwertes zu rechnen.
Die Signale und Sicherungsanlagen lassen eine durchschnittliche Lebensdauer von 20 Jahren erwarten. Die jährliche Entwertung beträgt also 100/20 = 5% des Kapitalwertes.
Bei den Fahrzeugen rechnen die meisten Verwaltungen mit einer durchschnittlichen Lebensdauer von 30 Jahren. Der Durchschnitt gilt für den gesamten Fahrpark, also für Lokomotiven, Personen-, Güter- u.s.w. Wagen, deren Lebensdauer im einzelnen ziemlich verschieden ist. Die jährliche durchschnittliche Entwertung des Fahrparkes beträgt sonach 100/30 = 3∙3% des anfänglichen Buchwertes
Die soeben betrachteten Hauptgruppen sind, was ihre Beteiligung am Gesamtanlagekapital anlangt, von sehr verschiedener Bedeutung. In runden Ziffern, die mit wenig Unterschieden für alle größeren Bahnverwaltungen gelten, treffen
auf Grund und Boden | 9% des Anlagekapitals |
auf Erd- u. Felsarbeiten, | |
Kunstbauten u. dgl. | 31% des Anlagekapitals |
auf Oberbau | 25% des Anlagekapitals |
auf Stationen u. dgl. | 16% des Anlagekapitals |
auf Signale u. dgl. | 2% des Anlagekapitals |
auf Fahrzeuge | 17% des Anlagekapitals |
Die soeben ermittelten Ziffern lassen sich in folgende Übersicht zusammenfassen:
Die jährliche durch- | ||
Vom | schnittl. Entwertung | |
Anlagekapital | dieser Teile beträgt in | |
treffen | % des Buchwertes | |
auf Grund und Boden | 9 Teile | 0·0 |
auf Erd, Felsarbeiten | ||
Kunstbauten u. dgl. | 31 Teile | 0·67 |
auf Oberbau | 25 Teile | 6·70 |
auf Stationen u. dgl. | 16 Teile | 2·50 | 1
auf Signale u. dgl. | 2 Teile | 5·0 |
auf Fahrzeuge | 17 Teile | 3·3 |
Die zur Erhaltung des Vermögenstandes notwendige Tilgungsrücklage hängt nun ganz von der Wirtschaftsführung ab. Die zwei Grenzfälle, die sich in dieser Hinsicht theoretisch denken lassen, sind folgende: einerseits eine Bahn Verwaltung, die jede eintretende Entwertung sofort aus Betriebsmitteln wieder gut macht, so daß besondere Tilgungsrücklagen zur Erhaltung des Vermögensstandes überhaupt nicht notwendig werden; anderseits eine Bahnverwaltung, die aus Betriebsmitteln überhaupt nichts erneuert, so daß die Tilgungsrücklage der gesamten Entwertung gleichkommen[172] kommen muß. Nach den angegebenen Ziffern müßte diese Rücklage betragen:
des Gesamtanlagekapitals.
Zwischen diesen beiden Grenzfällen sind zahlreiche Abstufungen denkbar.
Wird die Erneuerung des Oberbaus und der Fahrzeuge aus Betriebsmitteln, alle anderen Erneuerungen dagegen aus anderen Quellen bestritten, so müßte die Tilgungsquote betragen:
des Anlagekapitals.
Wird die Erneuerung des Oberbaus und der Fahrzeuge sowie infolge der Vorschrift, daß Erweiterungen, Erneuerungen und Neubauten bis zum Kostenbedarf von 100.000 M. aus Betriebsmitteln zu bestreiten sind 1/3 der Erneuerung der Stationen und der Erdarbeiten sowie 1/2 der Signalerneuerung aus Betriebsmitteln bestritten, so beträgt die Tilgungsquote:
also rund 0∙5% des Anlagekapitals. Dieser Fall entspricht den Verhältnissen vieler mitteleuropäischen Eisenbahnverwaltungen.
Die Praxis bestätigt dieses Ergebnis. Da in Preußen (s. Etat f. 1909, S. 43) im Jahre 1907 die Restschuld rund 6∙4 Milliarden M. betrug gegenüber einem Anlagekapital von rund 9∙6 Milliarden M., so entsprach in diesem Jahre die durch das Gesetz vom 8. März 1897 vorgeschriebene Mindesttilgung von 0∙6% der Schuld einer Tilgung von 0∙4% des Anlagekapitals.
Betrachtet man die Schuldentilgung der österreichischen Bahnen während der Jahre 19011904, also während einer Zeit, die vor den großen Verstaatlichungen lag und ziemlich gleichmäßige Verhältnisse aufweist, so betrug nach der österreichischen Eisenbahnstatistik bei den Staatsbahnen die Tilgungsquote des Jahres
Prozente des Ge- | Prozente des | ||
samtanlagekapi- | Restkapitals | ||
tals am Ende des | am Ende des | ||
Vorjahres | Vorjahres | ||
1901 mit | 9·3 Mill. K | 0·39 | 0·42 |
1902 mit | 9·5 Mill. K | 0·40 | 0·43 |
1903 mit | 10·1 Mill. K | 0·43 | 0·46 |
1904 mit | 10·5 Mill. K | 0·44 | 0·47 |
Bei den österreichischen Privatbahnen betrug die Tilgungsquote des Jahres
Prozente des Ge- | Prozente des | ||
samtanlagekapi- | Restkapitals | ||
tals am Ende des | am Ende des | ||
Vorjahres | Vorjahres | ||
1901 mit | 23·1 Mill. K | 0·56 | 0·61 |
1902 mit | 19·5 Mill. K | 0·46 | 0·50 |
1903 mit | 11·2 Mill. K | 0·26 | 0·29 |
1904 mit | 16·6 Mill. K | 0·38 | 0·41 |
Aus den Verwaltungsberichten der württembergischen Verkehrsverwaltung läßt sich folgendes ableiten: es betrug die Tilgungsquote des Jahres
Prozente des Ge- | Prozente des | ||
samtanlagekapi- | Restkapitals | ||
tals am Ende des | am Ende des | ||
Vorjahres | Vorjahres | ||
1901 mit | 2·75 Mill. M. | 0·45 | 0·60 |
1902 mit | 2·85 Mill. M. | 0·45 | 0·62 |
1903 mit | 3·23 Mill. M. | 0·49 | 0·69 |
1904 mit | 2·97 Mill. M. | 0·44 | 0·62 |
1905 mit | 3·45 Mill. M. | 0·50 | 0·70 |
1906 mit | 4·30 Mill. M. | 0·60 | 0·84 |
1907 mit | 3·72 Mill. M. | 0·51 | 0·72 |
1908 mit | 5·19 Mill. M. | 0·69 | 0·97 |
1909 mit | 4·35 Mill. M. | 0·56 | 0·79 |
5. Die Praxis der Gesetzgebung über Schuldentilgung. Die Anschauungen der Finanzwissenschaft über die Notwendigkeit der Tilgung von Staatsschulden haben manche Wandlung erfahren.
Bei kündbaren Schulden war die Zurückzahlung etwas Selbstverständliches. Seitdem jedoch die Form der fundierten, nicht kündbaren Schuld aufkam und in den beiden Arten der zurückzuzahlenden Tilgungsschuld und der nicht zurückzuzahlenden Rentenschuld Anwendung fand, entstand die Streitfrage, ob die Tilgung der Staatsschulden notwendig sei oder nicht.
In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts waren die Meinungen hierüber geteilt. Angesehene Vertreter der Finanzwissenschaft hielten die Tilgung der Staatsschulden nicht für notwendig; überwiegend jedoch fand die Auffassung Beifall, daß eine gewisse Tilgung zwar geboten oder doch zweckmäßig sei, daß man aber nicht zu stark tilgen dürfe, weil das zu einer schlechten Verwendung der zurückbezahlten Beträge führe. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts fand die Theorie, daß die Tilgung nicht notwendig sei, vielen Anklang und behauptete sich einige Jahrzehnte hindurch. Gegen das Ende des 19. Jahrhunderts trat wieder ein Umschwung ein. Die Notwendigkeit der Schuldentilgung wurde mehr und mehr anerkannt.
Die wirkliche Entwicklung folgte im allgemeinen diesen Wandlungen der finanzwissenschaftlichen Theorie.
In Württemberg tritt dies besonders deutlich hervor und zeigt eine sehr lehrreiche Entwicklung.
Die älteren Staatsschulden tatute von 1816, 1817, 1820 und 1837 beruhten auf dem Grundsatze der Zwangstilgung in strengster Form. Um die Tilgung der ganzen Schuld innerhalb eines Zeitraumes von etwa 45 Jahren zu gewährleisten, sollte jährlich hierzu verwendet werden:
a) 0∙5% der Staatsschuld nach ihrem höchsten Stand;
b) die Jahreszinsen aus den getilgten Schulden;
c) etwaige Ersparnisse am Zinsenzahlungsfonds.[173]
Diesen starren Zwang für Regierung und Stände gab das Gesetz vom 4. September 1853, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des revidierten Staatsschuldenstatuts vom 22. Februar 1837, auf. Es bestimmte nämlich, daß der für jedes Jahr auszusetzende Kapitaltilgungsfonds für die kündbare Schuld nach den den einzelnen Bestandteilen dieser Schuld zu gründe liegenden vertragsmäßigen Bestimmungen über deren Tilgung zu bemessen sei.
Die Zwangstilgung blieb also bestehen, aber die Art der Tilgung wurde dadurch beweglicher gemacht, daß die näheren Bestimmungen der vertragsmäßigen Regelung überlassen wurden. In der Tat wurde auch die Tilgungsdauer und der Beginn der Tilgung bei den Tilgungsplänen der einzelnen Anlehen ganz verschieden festgesetzt. Durchwegs wurde bestimmt, daß die Gläubiger ein Recht zur Kündigung nicht haben und daß die Rückzahlung durch die im Tilgungsplane berechneten Annuitäten erfolgen solle. Die heimzuzahlenden Schuldverschreibungen wurden im Wege der Verlosung bestimmt.
Um dieselbe Zeit, zu der Bayern durch den Übergang zur freien Tilgung die Schuldentilgung fast ganz aufgab, empfand auch Württemberg das Bedürfnis, der Staatsschuldenverwaltung noch mehr freie Hand zu verschaffen. Die Regierung legte Ende 1880 einen Gesetzentwurf vor, der es der Schuldenverwaltung überlassen wollte, hinsichtlich der Tilgung entweder wie vorher zu verfahren, nach Umständen aber von der Vereinbarung eines Tilgungsplanes ganz abzusehen und die Tilgung den vorhandenen Mitteln anzupassen.
Aus diesen Erwägungen entstand das Gesetz vom 20. März 1881, betreffend die Staatsschuld. Es bestimmte in Art. 1:
»Zu Art. 1 des Gesetzes vom 4. September 1853, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des revidierten Staatsschuldenstatuts vom 22. Februar 1837 (RBl. S. 360), wird bestimmt, daß bei den von nun an bis zum Ablauf der Finanzperiode 1881/83 aufzunehmenden Staatsanlehen rücksichtlich der Tilgung vertragsmäßig festgesetzt werden darf, daß diese Tilgung entweder in jährlichen Raten nach einem zum voraus festgestellten Plane stattzufinden, oder daß sie sich nach den Bestimmungen zu richten hat, welche im Wege der Gesetzgebung werden getroffen werden.
Jedoch ist auch im letzteren Falle der Schlußtermin der Heimzahlung zum voraus festzusetzen.«
Damit war der Übergang zur freien Tilgung, allerdings nicht ohne zeitliche Schranken, vollzogen.
Diese Erleichterung wurde wegen der schwierigen Finanzlage durch das Finanzgesetz für die Periode 1883/85 auch auf die Anlehen dieser Finanzperiode ausgedehnt.
Die Regierung versuchte auch für die Finanzperiode 1885/87 die gleiche Erleichterung zu erlangen; sie machte geltend, daß die Geldgeber keine Bedenken hegen, daß sie mehr auf sicheren Zinsgenuß, als auf Heimzahlung sehen, daß der Übergang zur freien Tilgung nicht ungünstig auf den Kursstand eingewirkt habe. Für die Schuldenverwaltung sei die größere Bewegungsfreiheit von entschiedenem Wert, da sie es möglich mache, innerhalb der bestimmten Zeit die Tilgung so vorzunehmen, wie es die Finanzlage gestattet. Der Regierungsantrag wurde jedoch abgelehnt und die Regierung hat Anträge in dieser Richtung nicht mehr gestellt. Es war offenbar bereits eine gewisse Abkehr von dem System der freien Tilgung in der Entwicklung begriffen.
Das Gesetz vom 18. Mai 1903, betreffend die Tilgung der Staatsschuld und die Umwandlung des 4%igen Staatsanlehens von 1891/92 in eine 31/2%ige Schuld (RBl. S. 201), kehrte teilweise wieder zu den vorsichtigen Grundsätzen der alten Schuldenstatute zurück, nahm sie allerdings nur in sehr gemilderter Form auf. Es bestimmte u.a.:
Art. 1. Vom 1. April 1903 ab ist in jedem Rechnungsjahr eine Tilgung in der Höhe von mindestens 3/5% der am Anfang des Rechnungsjahres bestehenden verzinslichen Staatsschuld vorzunehmen. Die Tilgung findet entweder durch Rückkauf oder durch Kündigung oder teils durch Rückkauf, teils durch Kündigung statt. Eine Verrechnung auf verwilligte Anlehen ist einer Tilgung gleichzuachten. Die Tilgung auf dem Wege der Verlosung einzelner Schuldverschreibungen ist für künftige Anlehen ausgeschlossen.
Die erforderlichen Beträge sind durch den Hauptfinanzetat unter Einrechnung der für eine vertragsmäßige Tilgung von Staatsschulden bestimmten Summen bereitzustellen. Soweit die vertragsmäßigen Tilgungsbeträge den in Abs. 1 bestimmten Tilgungsbetrag übersteigen, bleibt es bei den vertragsmäßigen Tilgungsbeträgen.
Art. 2. Ergibt sich nach der Jahresrechnung ein Überschuß des Staatshaushaltes, so sind im folgenden Rechnungsjahre neben der nach Art. 1 erfolgenden Tilgung zwei Fünftel des Überschusses zur Schuldentilgung bzw. Verrechnung auf verwilligte Anlehen zu verwenden.
Damit war die Rückkehr zur gesetzlichen Zwangstilgung vollzogen.
Die Begründung des württembergischen Gesetzes von 1903 läßt erkennen, daß man es vorgezogen hätte, anstatt des Mindestsatzes von 3/5% eine Tilgung von wenigstens 4/5% der Schuld im Gesetze vorzuschreiben, daß man aber aus finanziellen Erwägungen von dieser strengeren Vorschrift Abstand nahm.
Die Entwicklung des Deutschen Reiches läßt in der neuesten Zeit eine rasch zunehmende Verschärfung der Anschauungen über das Maß des erforderlichen Tilgungsprozentes erkennen.
Die Begründung zum Entwurf des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1909, betreffend Änderungen im Finanzwesen, sagt (Reichstagsverhandlungen 1908/09; Anlagenband 10, Anlage 992, S. 10) über die Reform des Schuldenwesens:
»Feste Normen hinsichtlich der Schuldentilgung seien erst durch das Gesetz vom 3. Juni 1906 (RGBl. S. 620) geschaffen worden. Vorher habe nur vorübergehend in einzelnen Jahren eine Tilgung stattgefunden, u. zw. lediglich durch Herabsetzung des Anleihesolls.«
Dieses Gesetz vom 3. Juni 1906, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, bestimmt in § 4, daß die Reichsanleiheschuld vom Jahre 1908 ab jährlich mit wenigstens 3/5% des sich jeweils nach der Denkschrift über die Ausführung der Anleihegesetze ergebenden Schuldbetrages also mit dem gleichen Satze, wie ihn das württembergische Gesetz vom 18. Mai 1903 vorschreibt zu tilgen ist, daß eine Absetzung vom Anleihesoll, d.h. eine Verrechnung auf bewilligte Anlehen, der Tilgung gleichzuachten ist, und daß die zur Tilgung erforderlichen Beträge im Etat bereitzustellen sind.
Diese Bestimmungen haben mangels ausreichender Mittel keine Verwirklichung gefunden.
Viel strenger sind die Vorschriften, die das Reichsgesetz vom 15. Juli 1909, betreffend Änderungen[174] im Finanzwesen (RGBl. S. 743), hinsichtlich der Schuldentilgung gibt.
§ 2 bestimmt, daß die A. zur Deckung der gestundeten Matrikularbeiträge der Jahre 1906, 1907 und 1908 sowie der Fehlbeträge der Jahre 1907 und 1908 von der Begebung ab jährlich mit wenigstens 1∙9% unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen ist, und daß als ersparte Zinsen 31/2% der zur Tilgung aufgewendeten Summen vorzusehen sind.
§ 3 schreibt vor:
1. daß die geltenden Bestimmungen über die Tilgung der zu werbenden Zwecken bereits aus gegebenen A. in Kraft bleiben. Nach der Begründung (S. 28/29) bezieht sich dies auf A., die für Kleinwohnungszwecke (1901), für Fernsprechanlagen (1908), für Kolonialbahnen (1904 und 1908) und für Reichseisenbahnen (1907) bewilligt worden sind. Für das einschlägige Reichseisenbahnanlehen von 18,500.000 M. stellte die Denkschrift zum Reichshaushaltsetat 1907 einen Plan auf, wonach diese Schuld durch Einsetzung einer Tilgungsrate von 1∙937% unter Zuwachs der ersparten Zinsbeträge (von 3∙5%) in 30 Jahren abgetragen werden soll (Anlagenband 10, Anlage 992, S. 11);
2. daß die sonstigen, bis 30. September 1910 begebenen Anlehen mit jährlich wenigstens 1% des an diesem Tage vorhandenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu tilgen sind, was einer Tilgung in 43 Jahren entspricht;
3. daß die vom 1. Oktober 1910 ab begebenen Anlehen unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen (31/2% der getilgten Beträge) bei werbenden Zwecken mit wenigstens 1∙9% (Tilgungsdauer 30 Jahre), im übrigen mit wenigstens 3∙0% (Tilgungsdauer 22 Jahre) jährlich zu tilgen sind;
4. daß Abschreibungen vom Anleihesoll und Anrechnungen auf bewilligte Anlehen einer Tilgung gleichzuachten sind.
Die beiden Reichsgesetze vom 3. Juni 1906 und vom 15. Juli 1909 lassen die große Verschärfung, die die Anschauungen über die Bemessung des Tilgungssolls gerade während der letzten Jahre erfahren haben, deutlich erkennen. Während die Vorschrift vom Jahre 1906 jährlicher Tilgungsbetrag wenigstens 0∙6% der Schuld selbst dann, wenn der Satz nach der ursprünglichen Schuldsumme berechnet wird, eine Tilgungsdauer bis zu 167 Jahren, bei Berechnung des Tilgungssolls nach der Restschuld eine noch viel längere Tilgungsdauer zuläßt, verlangt die Vorschrift vom Jahre 1909 die Tilgung innerhalb der verhältnismäßig kurzen Zeiträume von 2243 Jahren. Das bedeutet eine Verschärfung der früheren Vorschrift wenigstens um das Vier- bis Achtfache.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die Schuld der Reichseisenbahnen in folgender Weise getilgt wird:
a) die älteren Anlehen im allgemeinen mit 1∙0% der ursprünglichen Schuldsumme,
b) die vom 1. Oktober 1910 ab begebenen und ein älteres Anlehen von 1907 mit 1∙9% der ursprünglichen Schuldsumme,
in allen Fällen unter Einrechnung der ersparten Zinsen.
Auch in Preußen läßt die Entwicklung der Tilgungsvorschriften und der mit der Schuldentilgung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen eine zunehmende Verstärkung des Tilgungsgedankens erkennen.
Preußen hat durch das Gesetz vom 27. März 1882, betreffend die Verwendung der Jahresüberschüsse der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten, das sog. Eisenbahngarantiegesetz, die Zwangstilgung seiner Eisenbahnschuld eingeführt. Das Gesetz bestimmte u.a., daß die Überschüsse der Einnahmen über die ordentlichen Ausgaben der Eisenbahnverwaltung in folgender Reihenfolge zu verwenden sind:
1. zur Verzinsung der Staatseisenbahnschuld;
2. zur Ausgleichung eines etwaigen Fehlbetrages im Staatshaushalte bis zum Betrage von 2,200.000 M;
3. zur Tilgung der Staatseisenbahnschuld durch eine jährliche Quote bis zu 3/4% des jeweiligen Standes dieser Schuld. Bestimmungen über weitere Tilgung blieben der Festsetzung durch den Etat vorbehalten.
Die Zurechnung ersparter Zinsen zum Tilgungssoll war nicht vorgeschrieben.
Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 10. Mai 1892 sprach sich dahin aus, daß die Kosten zweiter und weiterer Gleise, der Um- und Erweiterungsbauten von Bahnhöfen, der Vermehrung von Betriebsmitteln tunlichst bald aus den Betriebseinnahmen der Staatseisenbahnen zu bestreiten seien. Dadurch sollte eine Verminderung der Anleihenaufnahme, also mittelbar eine Schuldentilgung erreicht werden.
Das Gesetz vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, bestimmte in
§ 1: daß die Tilgung der Staatskapitalschuld zu betragen habe 1897/98 wenigstens 1/2%, ab 1898/99 wenigstens 3/5%;
§ 3: daß Überschüsse des Staatshaushaltes in vollem Betrag zur weiteren Tilgung zu verwenden seien.
Das Gesetz vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, ersetzt in Art. I den § 3 des Gesetzes vom 8. März 1897 durch die Bestimmung, daß ein Überschuß des Staatshaushaltes zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200 Mill. M., der darüber hinausgehende Betrag des Überschusses zur weiteren Tilgung von Staatsschulden, bzw. Verrechnung auf bewilligte A. zu verwenden ist.
Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 15. Mai 1906 ersucht die Staatsregierung, alljährlich in das Ordinarium des Etats der Eisenbahnverwaltung aus deren Mitteln jene Beträge einzustellen, die erforderlich sind, um den vollen Ersatz der ausgemusterten Betriebsmittel und dieder Verkehrsentwicklung entsprechende Vermehrung der Betriebsmittel zu sichern.
Ein Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 19. März 1909 ersucht die Staatsregierung,
1. bei der Aufstellung des Eisenbahnetats von 1910 ab darauf Bedacht zu nehmen, daß behufs wirksamerer Ausgestaltung des Ausgleichsfonds diesem Fonds außer den rechnungsmäßigen Überschüssen des Staatshaushaltes ein Betrag des Reinüberschusses der Eisenbahnverwaltung durch den Staatshaushaltsetat zugeführt wird, der einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen statistischen Anlagekapitals der Preußischen Staatsbahnen übersteigt,
2. eine materielle und ziffernmäßige Begrenzung des Extraordinariums in Aussicht zu nehmen.
Auf Grund dieses Beschlusses machte die preußische Staatsregierung bei Vorlage des Eisenbahnetats für 1910 bestimmte Vorschläge, die in der Budgetkommission eingehend beraten wurden und dazu führten, folgende Verwendung des Betriebsüberschusses der Staatseisenbahnen versuchsweise auf die Dauer von 5 Jahren in Aussicht zu nehmen:
a) für die Zinsen und Tilgungsbeträge der Eisenbahnschuld;
b) sodann mit dem Betrage von 1∙15% des statistischen Anlagekapitals, wenigstens aber mit dem[175] Betrage von 120 Mill. M. zur Dotierung des Extraordinariums, d.h. zur Bestreitung einmaliger und außerordentlicher Ausgaben der Staatseisenbahnverwaltung;
c) weiterhin mit dem Betrage von 2∙1% des statistischen Anlagekapitals für die allgemeine Finanzverwaltung;
d) mit dem Reste zur Verstärkung des Ausgleichsfonds, auch über den Betrag von 200 Mill. M. hinaus.
Da eine Verwendung laufender Mittel für das Extraordinarium, d.h. für außerordentliche, fast ausschließlich werbende Anlagen, für die sonst A. zulässig wären, einer Schuldentilgung vollständig gleichwertig ist, so tilgt die preußische Staatseisenbahnverwaltung nunmehr jährlich: 0∙6% der Schuld auf Grund der Gesetze von 1882/1897 und 1∙15% des Anlagekapitals, wenigstens aber 120 Mill. M. auf Grund der vorstehenden Beschlüsse, zusammen rund 1∙55% des Anlagekapitals oder rund 2∙3% der Schuld.
In Baden ist die Tilgung der Eisenbahnanlehen einer besonderen Eisenbahnschuldentilgungskasse übertragen, die im Jahre 1842 errichtet wurde. Ihre Verfassung und Verwaltung ist durch das Gesetz vom 10. September 1842 über die Errichtung der Eisenbahnschuldentilgungskasse (Staats- und Regierungsblatt 1842, S. 241) geregelt. Nach diesem Gesetz, das einen Teil der Verfassung bildet, darf der Reinertrag der Eisenbahnbetriebsverwaltung nur zur Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld und zu gunsten des Eisenbahnbaues verwendet werden, ist also eine Nutzbarmachung der Überschüsse des Eisenbahnbetriebs für Zwecke der allgemeinen Staatsverwaltung ausgeschlossen. Zur Sicherung der Durchführung dieses Grundsatzes bilden die Eisenbahnverwaltung und die Eisenbahnschuldentilgungskasse sog. ausgeschiedene Verwaltungszweige. Ihr Budget wird getrennt von dem der allgemeinen Staatsverwaltung aufgestellt und vollzogen. Der Staatskasse ist jedoch die Verpflichtung auferlegt, etwaige Fehlbeträge, die bei der Verwaltung der Eisenbahnschuldentilgungskasse sich ergeben, zu übernehmen.
Über die Art, wie die Tilgung der Eisenbahnanlehen durchzuführen ist, sind keine gesetzlichen Vorschriften erlassen. Bei fast sämtlichen Anlehen hat die Eisenbahnschuldentilgungskasse die Verpflichtung übernommen, die Tilgung nach einem festen Plane regelmäßig zu vollziehen. Dabei ist jeweils bestimmt worden, daß jährlich ein bestimmter, nach der Tilgungsdauer des Anlehens bemessener Prozentsatz des ursprünglichen Anlehensbetrages zuzüglich der ersparten Zinsen zur Tilgung zu verwenden ist. Die Tilgungsdauer der zurzeit noch nicht heimgezahlten Anlehen beträgt der Regel nach 50 Jahre; es ist jedoch bei einer Anzahl von Anlehen der Beginn der Tilgung noch um einige Jahre bei den neueren gewöhnlich um 8 Jahre hinausgeschoben worden. Alle vor dem Jahre 1859 aufgenommenen Anlehen, sowie die Anlehen von den Jahren 1866, 1868, 1870/71, 1874 und 1876 sind durch Heimzahlung oder Konventierung erledigt.
Die regelmäßig durchgeführte Tilgung hat den Erfolg gehabt, daß bis 1900 rund 32% des gesamten Anlehensbestandes getilgt waren. Dieses Ergebnis ist allerdings nur dadurch erreicht worden, daß vom Jahre 1880 ab der Eisenbahnschuldentilgungskasse jährlich aus Mitteln der allgemeinen Staatsverwaltung ein Zuschuß in wechselnder Höhe geleistet worden ist.
Im letzten Jahrzehnt haben sich die Verhältnisse verschlechtert. Eine Denkschrift des badischen Finanzministeriums vom 27. November 1909, die Lage der Eisenbahnschuldentilgungskasse betreffend (II. Kammer der badischen Landstände, 44. Landtag 1909/10, Drucksache Nr. 5), erklärt, daß die derzeitige Lage der Eisenbahnschuldentilgungskasse recht ungünstig ist. Den Nachweis hierfür liefert sie u.a. durch folgende Zusammenstellung über die Ergebnisse der Kasse (S. 5):
Die Denkschrift gibt (S. 7) weiter an, daß von 18701908 Zinsen im Betrag von 6∙4 Mill. M. und Tilgungsbetreffnisse im Betrag von 60∙4 Mill. M. aus neuen Anlehen bestritten werden mußten. Wenn dies auch großenteils dadurch ausgeglichen wird, daß die in der Übersicht ausgewiesenen Überschüsse von 53∙632 Mill. M. zu Eisenbahnbauten, d.h. an Stelle von Anlehen verwendet wurden was einer Schuldentilgung gleichwertig ist , so zeigen die badischen Erfahrungen doch sehr deutlich, daß bei den Ertragsverhältnissen süddeutscher Eisenbahnverwaltungen starre Tilgungsvorschriften, welche die Tilgung innerhalb eines Zeitraumes von 5060 Jahren durchführen wollen, sehr leicht zu Schwierigkeiten führen.
Als Mittel gegen eine weitere Verschlechterung in der Lage der Schuldentilgungskasse nimmt die Denkschrift in Aussicht:
1. Erhöhung des jährlichen Staatszuschusses auf wenigstens 4 Mill. M.,
2. weitgehende Einschränkung der Anlehensaufnahmen.
Außerdem scheint eine Verstärkung der Schuldentilgung beabsichtigt zu sein. Denn die Denkschrift nimmt für die Zeit 19101919 (S. 8) an, daß bei den neueren Anlehen jährlich gleichmäßig 21/2% des ursprünglichen Anlehensbetrages getilgt werden, während, wie die Begründung zu dem hessischen Gesetzentwurf über die Tilgung der Staatsschuld vom 29. November 1909 (S. 9) ersehen läßt, die bisherige Tilgung in Baden jährlich durchschnittlich 1∙87% betrug.
Im Königreich Sachsen wird die ältere Staatsschuld planmäßig getilgt. Die Tilgungsquoten betragen bis zu 1∙5% des ursprünglichen Schuldbetrages. Für die neueren Anlehen ist die Tilgung durch die einschlägigen Gesetze auf mindestens 1% des ursprünglichen Kapitalbetrages festgesetzt.
Im ganzen beträgt die Tilgung der Staatsschuld, aus der die Eisenbahnschuld nicht besonders ausgeschieden ist, durchschnittlich etwa 1∙25%.
In Hessen sah der Gesetzentwurf vom 29. November 1909 über die Tilgung der Staatsschuld (Drucksache Nr. 298 der zweiten Kammer der Stände des Großherzogtums Hessen, 1908/11), ähnlich wie das Reichsgesetz vom 15. Juli 1909, betreffend Änderungen im Finanzwesen, für die verschiedenen Arten von Schulden verschiedene Tilgungsquoten vor. Es sollte unter Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen[176]
a) die vorhandene und künftige Staatseisenbahnschuld mit 3/5%,
b) die sonstige am 1. April 1910 vorhandene Staatsschuld mit 1%,
c) die vom 1. April 1910 ab für andere als Eisenbahnzwecke zugehende Schuld, wenn sie werbend ist, mit wenigstens 1∙9%, wenn sie nicht werbend ist, mit wenigstens 3∙0% getilgt werden.
Was Österreich und die Tilgung bei den Staatsbahnen anlangt, so ist dort zwischen zwei Hauptgruppen des Staatsbahn-Anlagekapitals (Ende 1910 rund 5579 Mill. K zu unterscheiden):
1. den Aufwendungen, die vom Staate
selbst für den Bahnbau, für nachträgliche
Investitionen u. dgl. gemacht wurden,
Ende 1910 1761 Mill. K
2. den bei den Privatbahnverstaatlichungen
übernommenen Verpflichtungen. Die Summe
der hier übernommenen Anlehen und der
Kapitalwert der zeitlich begrenzten Renten
betrug Ende 1910 3818 Mill. K
5579 Mill. K
Gruppe 1 bildet einen Bestandteil der allgemeinen Staatsschuld, über deren Tilgung keine gesetzlichen Vorschriften bestehen und bei der eine regelmäßige Tilgung nicht stattfindet.
Bei Gruppe 2 dagegen findet eine ziemlich starke Amortisation statt, da mit Ablauf der ursprünglichen Konzessionsdauer der eingelösten Bannen, d.i. zwischen den Jahren 1940 und 1960, alle Zahlungen beendet sein müssen.
Die Schweiz hat mit Durchführung des Staatsbahnprinzips sofort auch die Zwangstilgung der Eisenbahnschuld eingeführt. Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897, betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen, bestimmt hierüber wie folgt:
Art. 7. Die für die Erwerbung, den Bau und den Betrieb der Bahnen erforderlichen Geldmittel sind durch Emission von A. mittels Ausgabe von Obligationen oder Rententiteln zu beschaffen.
Die bezüglichen A. sind nach einem festen Amortisationsplane längstens binnen sechzig Jahren zu amortisieren.
Auf dem Wege der freien Verständigung mit den Eigentümern der Bahnen und unter Festhaltung des Grundsatzes der Schuldenamortisation binnen längstens 60 Jahren kann auch eine andere Zahlungsmodalität für die Erwerbung der Bahnen gewählt werden.
Die Genehmigung der Anleiheoperationen und des Amortisationsplanes bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.
Die planmäßige Tilgung einer Schuld in 60 Jahren wird dadurch erreicht, daß bei 3∙5%igen Anlehen jährlich 0∙5% der ursprünglichen Schuldsumme, bei 4%igem Anlehen jährlich 0∙42% der ursprünglichen Schuldsumme und die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zur Tilgung verwendet werden.
In Bayern sollte nach der königlichen Verordnung vom 20. August 1811 die gesamte Staatsschuld innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren getilgt werden. Das Gesetz vom 11. September 1825 ließ eine Tilgungsdauer von 100 Jahren, das Gesetz vom 28. Dezember 1831 (jährliches Tilgungssoll 2/3% der Schuld) eine solche von 167 Jahren zu. Die gleiche Bestimmung trafen die seit 1843 erlassenen Eisenbahnbaugesetze. Der starke Rückgang der Eisenbahnerträgnisse in der zweiten Hälfte der 1870er Jahre und die allmähliche Abkehr von der strengeren Auffassung über die Notwendigkeit der Schuldentilgung führten dazu, daß bei der Umwandlung der auf Gulden lautenden Eisenbahnschuld in eine auf die neue Reichswährung lautende Schuld (seit 1876) die bei den früheren Anlehen ausdrücklich garantierte Tilgungspflicht nicht mehr ausgesprochen, d.h. den Schuldverschreibungen nicht mehr aufgedruckt wurde. In dieser Weise vollzog sich in Bayern um die gleiche Zeit wie in Württemberg (1881) der Übergang von der Zwangstilgung zur freien Tilgung der Eisenbahnschuld.
Tilgungsverpflichtungen besonderer Art entstanden in Bayern:
a) Durch die sog. Pachtbahnen. Es handelt sich hier um Bahnlinien, die seit den 50er Jahren, in der Zeit eines gewissen Staatsbahnpessimismus, dadurch zu stände kamen, daß Städte und andere Interessenten sich die von ihnen für notwendig erachteten Bahnen konzessionieren ließen und sie erbauten, während die Staatseisenbahnverwaltung diese Linien übernahm und den Unternehmern eine bestimmte Anzahl von Annuitäten entrichtete, die Zins und Tilgung enthalten. Diese vertragsmäßigen Tilgungen wurden stets durchgeführt; sie laufen noch bis zum Jahre 1930.
b) Nach Art. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1905, die Erwerbung der Pfälzischen Eisenbahnen für das königlich bayerische Staatsärar betreffend, wurden die von den pfälzischen Eisenbahngesellschaften ausgegebenen Prioritätschuldverschreibungen zur Verzinsung und Tilgung nach den von den Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen übernommen. Diese Verpflichtungen bestehen hinsichtlich der Tilgung darin, die Abtragung der Schuld innerhalb eines Zeitraumes durchzuführen, der bei den einzelnen Anlehen zwischen 50 und 60 Jahren beträgt. Diese Tilgungen laufen bis zum Jahre 1968.
Die vertragsmäßigen Tilgungen im ganzen (nach a und b) betrugen im Jahre 1910 rund 3∙6 Mill. M. = rund 0∙2% der Staatseisenbahnschuld. Sonstige unmittelbare Tilgungen fanden seit dem Übergang zum System der freien Tilgung nicht mehr statt. Immerhin wurde die Frage der Schuldentilgung nicht aus dem Auge verloren. Wiederholt hat sich der Landtag mit der Angelegenheit beschäftigt. Auch fand eine mittelbare Schuldentilgung dadurch statt, daß Überschüsse des Staatshaushalts im Betrag von mehr als 100 Mill. M. an Stelle bewilligter Eisenbahnanlehen verwendet wurden.
Diese mittelbare freiwillige Tilgung, sodann die vertragsmäßige Tilgung und die frühere Zwangstilgung haben im Verein mit dem Umstand, daß auch große Beträge aus Mitteln des allgemeinen Staatshaushaltes und des Eisenbahnbetriebs sowie aus Leistungen Dritter (hier insbesondere durch die Leistungen der Lokalbahninteressenten für Grunderwerbung) zur Vermehrung der Substanz des Eisenbahnunternehmens verwendet wurden, die Wirkung gehabt, daß trotz der jahrzehntelangen Unterlassung einer planmäßigen Tilgung der Eisenbahnschuld Ende 1908 das zu verzinsende Anlehen von 1551,419.486 M. und der noch nicht getilgte Kapitalrest der Pachtbahnen von 15,370.697 M., also die Gesamtschuld von 1566,790.183 M. um den Betrag von 255,870.909 M. hinter dem Anlagekapital von 1822,661.092 M. zurückblieb.[177]
Da jedoch bei anderen deutschen Staatsbahn Verwaltungen das Verhältnis von Schuld und Anlagekapital wesentlich besser ist, so kam die Überzeugung von der Notwendigkeit der Wiederaufnahme einer verstärkten Schuldentilgung auch in Bayern mehr und mehr zum Durchbruch. Sowohl auf Seite der königlichen Staatsregierung wie auch in beiden Kammern des Landtages wurden mahnende Stimmen laut. Die königliche Staatsregierung hat daher, sobald sich der Staatseisenbahnverwaltung nach Durchführung ihrer administrativen Neuordnung die Möglichkeit hierzu eröffnete, auch diese Frage in Angriff genommen. Das Ergebnis ist das Gesetz vom 13. August 1910.
Die Bestimmung, mit der dieses Gesetz einen neuen Weg gegangen ist, lautet:
Art. 2. In den Fonds sind einzulegen:
1. ein Teil der Verkehrseinnahmen, der für das Jahr
1912 | mit | 20% | |
1913 | mit | 30% | |
1914 | mit | 40% | |
1915 | mit | 50% | der |
1916 | mit | 60% | Mehreinnahme |
1917 | mit | 70% | gegenüber |
1918 | mit | 80% | dem |
1919 | mit | 90% | Vorjahre |
1920 | mit | 100% | |
1921 | mit | 110% | |
1922 und die folgenden Jahre | mit | 120% |
berechnet wird;
2. die durch die Tilgung der Vorjahre ersparten Zinsen;
3. der Oberschuß, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben (Betriebskosten, Pensionen, Aufwand für Verzinsung und Verwaltung der Schuld, Einlagen in den Fonds nach Ziffer 1 und 2) sowie nach einer Ablieferung von 3 Mill. M. für das Jahr der Finanzperiode an den allgemeinen Staatshaushalt noch verbleibt;
4. die Rückzahlungen auf Darlehen, die die Staatseisenbahnverwaltung zu Zwecken der Wohnungsfürsorge oder zu sonstigen Zwecken aus Anlehensmitteln gegeben hat;
5. die Zinsen aus den Beständen des Fonds.
V. Einige statistische Ziffern über A. Über die quantitative Bedeutung der Eisenbahnanleihen haben schon die unter »Anlagekapital« mitgeteilten Ziffern ein Bild gegeben. Die »Statist. Nachr. v. d. Eisenb. d. VDEV.«. geben an:
Die Statistik des Deutschen Reichseisenbahnamtes teilt mit:
Das Anlagekapital der österr. Staatsbahnen und der vom Staate auf eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen setzt sich Ende 1909, wie folgt, zusammen:
K | |
Baukosten und Kaufpreis erworbener | |
Bahnen | 822,479.511 |
Eisenbahn-Staatsschuldverschreibungen | 685,700.135 |
Zur Selbstzahlung übernommene | |
Prioritätsobligationen | 2.204,745.976 |
Kapitalisierte Rente | 885,968.688 |
Sonst beschafftes Kapital | 841,915.135 |
Im ganzen | 5.440,809.445 |
Nachstehend folgen einige Angaben über das Verhältnis von Anlagekapital und Schuld bei Eisenbahnen:
des | ||||
Anlagekapital | Schuld | Anlage- | ||
in Mill. M. | kapitales | |||
Preuß. Staatsb. | 1907 | 9590∙9 | 6402∙4 | = 67% |
Württ. Staatsb. | 1909/10 | 772∙7 | 552∙1 | = 71% |
Badische Staatsb. | 1910 | 825∙5 | 533∙6 | = 65% |
Österr. Staatsb. | 1909 | 5540∙8 | 4474∙2 | = 81% |
Über die Zunahme der A. durch Neu-Emissionen, teilt die »Weltwirtschaft« 1907, Bd. I, S. 129, folgendes mit:
Neu-Emissionen (in Mill. M.)
[178] Deutsche Emissionen (in Mill. M.)
Über die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten von Nordamerika teilt die »Weltwirtschaft« von Dr. v. Halle, 1907, Bd. III, S. 88, mit:
Länge des gesamten Eisenbahnnetzes | |
1906 | 222.635 Meilen |
Länge der Bahnen, über die | |
näheres bekannt ist | 218.433 Meilen |
Kapital dieser letzteren Bahnen | 7106 4 Mill. Doll. |
Obligationsschuld dieser | |
letzteren Bahnen | 7851·1 Mill. Doll. |
Die gleiche Quelle enthält Angaben über die Finanzverhältnisse zahlreicher ausländischer Staaten, deren Wiedergabe hier jedoch zu weit führen würde.
Über die Staatsschulden einiger größerer Staaten teilt das Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 3. Aufl., Jena 1911, nachstehendes mit:
Deutsches Reich | 4.213∙5 Mill. M. |
Deutsche Bundesstaaten | 13.549∙5 Mill. M. |
17.763∙0 Mill. M. | |
Österreich-Ungarn | 16.217∙1 Mill. M. |
Italien (schätzungsweise) | 12.000∙0 Mill. M. |
England | 15.351∙1 Mill. M. |
Frankreich | 23.436∙3 Mill. M. |
Rußland | 19.085∙5 Mill. M. |
Literatur: v. Schanz, Öffentliches Schuldenwesen. Schmoller, Grundriß d. allgem. Volkswirtschaftslehre. Conrad, Elster, Lexis, Loening, Handwörterb. d. Staatswissenschaften. Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft. E. v. Halle, Weltwirtschaft 1907. Der Entwurf zum bayer. Gesetz v. 13. Aug. 1910, betr. die Bildung eines Ausgleichs und Tilgungsfonds der Staatseisenbahnverwaltung. (Beilage 1028 zu d. Verh. d. K. d. Abgeordneten 1909/10).
Heubach.
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