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Verbrennen

[453] Verbrennen, 1) vom Feuer verzehrt werden, s. Verbrennung 1); 2) (Scheiterhaufen, Strafe des Feuers, Vivicombustio, Vivicrematio, Poena ignis), besteht darin, daß der Verbrecher an dem, aus einem Scheiterhaufen hervorragenden Brandpfähle mit Ketten befestigt u. mit dem Scheiterhaufen verbrannt wird. Der Tod wurde dem Verbrecher, so lange diese Strafe im Gebrauche war, meist durch Erdrosselung mittelst einer am Halse angebrachten kleinen Leine, od. durch einen im Nacken od. auf der Brust festgebundenen, mit Pulver gefüllten Sack erleichtert. Es geschah auch, z.B. bei Hexenprocessen, daß die Verurtheilten in eine mit Holz u. Reisig angefüllte Hütte geführt u. daselbst gewöhnlich zuerst am Galgen strangulirt u. dann verbrannt wurden. Nach dem V. wurde meist eine Brandsäule auf dem Richtplatz zur Abschreckung errichtet. Bei den Römern galt diese Strafe für eine der härtesten u. schändlichsten. Im Morgenlande war sie sehr gebräuchlich (bei den Juden für Ehebrecher), zum Theil mit künstlichen Vorrichtungen, z.B. der Feuerofen in Babylon. 3) V. der Todten, s.u. Todtenbestattung bes. S. 649 u. 651, auch unter Deutschland S. 6; 4) V. der Wittwen der Hindus, s. Sutti; 5) sich v., s.u. Verbrennung 4); 6) durch scharfe Stoffe, welche zu Farben gebraucht werden, z.B. Vitriol zur schwarzen Farbe, das gefärbte Zeug mürbe machen; 7) Eisen u. Stahl, s. Überhitzen 1)u.2).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 453.
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