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Urlaub

[291] Urlaub, die Erlaubniß, welche eine Militär- od. Civilperson erhält, eine gewisse Zeit in der Heimath od. auswärts auf einer Reise in Privatgeschäften, ohne seine gewöhnlichen Dienstgeschäfte verrichten zu müssen, zuzubringen. Währt der U. lange Zeit, z.B. 3–6 Monate, so wird in manchen Staaten dem Beurlaubten für die Dauer desselben nur die Hälfte, währt er noch länger od. ist er unbestimmt, gar, kein; Gehalt gezahlt. Gemeine Soldaten u. Unteroffiziere erhalten, wenn sie auf unbestimmte Zeit U. erhalten (Beurlaubte), nur Verpflegung bis in ihre Heimath od. Marschverpflegungsgelder. Sonst wurden die Compagnien auf vollen Stand bezahlt u. der Compagniechef bekam die Löhnung der Beurlaubten, um einen Theil der außerordentlichen Kosten, die Werbung etc. davon zu bestreiten. Die blos im Quartierstand beurlaubten Soldaten hießen Freiwächter; sie waren nur vom gewöhnlichen Wachtdienst befreit, mußten aber bei Allarm u. Paraden eintreten. Nach dem jetzt in allen Staaten bestehenden Beurlaubungssystem werden die Soldaten ausexercirt u. dienen 1 od, einige Jahre, werden aber dann beurlaubt u. die ersten Male od. immer nur zu den Herbstübungen. einberufen Die ersparte Löhnung geht dem Staate zu Gute Vgl. Kriegsreserve.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 291.
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