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Syndĭcus

[145] Syndĭcus (v. gr. Syndikos), 1) so v.w. Anwalt, bes. 2) in Athen eine außerordentlich gewählte Behörde von fünf Männern, welche den Staat bei Vertheidigung abzuändernder u. abzuschaffender Gesetze od. bei Anklagen auf Staatsverbrechen vertrat. Eine ähnliche Behörde gab es auch in Sparta; 3) in Athen nach Vertreibung der Dreißig für den Augenblick vom Volk u. Rath erwählte Behörde, welche über eingezogene Güter urtheilte; 4) (Kirchwesen), so v.w. Advocatus ecclesiae; 5) der Anwalt einer Corporation, Gemeinde (Stadtsyndicus), Gilde, einer Landesvertretung (Landschaftssyndicus), welchem beiden Landesvertretungen der kleineren Staaten die Archivgeschäfte, juristischen Ausfertigungen, das Protokolliren, überhaupt die gesammten Secretariatsfunctionen übertragen zu sein Pflegen. In früheren Zeiten, in denen die Landesvertretungen als eigene ständische Körperschaften mit besonderen Privilegien, einem eigenen Vermögen etc. auftraten, war die Stellung des Landschaftssyndicus oft eine sehr einflußreiche; zuweilen führen sie auch die Bezeichnung Landschaftsagenten. Kronsyndici heißen in England u. Preußen hochgestellte, juristisch gebildete Beamte, welche vom König ernannt werden, um in wichtigen Fragen des internationalen u. des inneren Verfassungsrechtes, so wie über Angelegenheiten des königlichen Hauses ein Gutachten abzugeben. Nach der preußischen Verfassung sind dieselben zugleich Mitglieder des Herrenhauses.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 145.
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