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Perhorresciren

[825] Perhorresciren (v. lat.), 1) erschrecken, Schauder vor etwas empfinden; 2) eine gewisse Person als Richter sich verbitten, weil man derselben nicht die erforderliche Unparteilichkeit zutraut, dies kann im Civilprocesse, so wie in Criminalsachen geschehn, doch müssen Perhorrescenzgründe, weshalb die Partei dem Richter mißtraut, angeführt u. nöthigenfalls bewiesen werden. Im Civilprocesse geschieht dies, wenn andere Beweismittel nicht zur Hand sind, durch den Perhorrescenzeid (Juramentum perhorrescentiae), eine Art Gefährdeeid, durch welchen die ablehnende Partei zu beeidigen hat, daß sie dem Richter mit Grund nicht vertrauen könne. Im Criminalprocesse ist dieser Eid jetzt meist abgeschafft. Bei Ablehnung von Geschworenen bedarf es sogar nicht einmal der Angabe von Gründen, sondern Ankläger u. Angeklagter sind so lange berechtigt aus der Gesammtzahl der Geschwornen einzelne zu recusiren, bis entweder die für die Bildung des Geschwornengerichts nöthige Zahl unbeanstandet gezogen ist od. nur noch so viel übrig sind, als zur Bildung des Gerichts erfordert werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 825.
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