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Lagerhaus

[23] Lagerhaus (Packhof), in Handelsstädten großes Gebäude, in welchem ankommende Kaufmannswaaren abgeladen u. einige Zeit aufbewahrt werden, weil sie entweder versendet werden sollen, od. weil die davon zu entrichtenden Abgaben nicht sogleich bezahlt werden können, od. auch zur Bequemlichkeit derjenigen Kaufleute, welchen es an größern Waarenlagern fehlt. Daher Lagerfrist, die Zeit, wie lange man zollbare Waaren in Lagerhäusern liegen lassen darf, ohne sie zu verzollen. Die Lagerfrist ist 1–2 Jahre, wofür von dem Eigenthümer der Waare ein Lagergeld entrichtet wird. In England wird beim Zollwesen der öffentliche Verschluß im L. mit Bond bezeichnet. Während nämlich bis 1803 in England alle eingeführten Waaren sogleich versteuert werden mußten u. dann ein Rückzoll auf die wieder ausgeführten gerechnet wurde, können jetzt in Folge des sogenannten Niederlagesystems (Warehousing-System) fast alle fremden Waaren gegen Entrichtung einer geringen Abgabe in den öffentlichen Bonds auf eine gewisse Zeit unversteuert niedergelegt werden, bis sie entweder zollfrei wieder exportirt werden, od., zum Verbrauche im Lande bestimmt, nun zur Versteuerung kommen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 23.
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