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Gotteslästerung

[507] Gotteslästerung (Blasphemie), die freventliche, öffentlich in Gegenwart anderer Personen durch Handlungen od. durch mündliche, schriftliche, bildliche, symbolische Äußerungen an den Tag gelegte Schmähung gegen das göttliche Wesen. Nach Römischem u. älterem Deutschen Rechte, wie letzteres in den Reichspolizeiordnungen von 1548 u. 1577 enthalten ist, wurde die G. ähnlich, wie bei den Hebräern u. Griechen, als eine gegen Gott selbst begangene Injurie aufgefaßt u. bestraft. Man unterschied dabei noch eine unmittelbare G., welche direct sich gegen Gott richtet, indem ihm entweder die ihm gebührenden Eigenschaften abgesprochen (Blasphemia derogativa) od. ungöttliche Eigenschaft, überhaupt injuriöse Prädicate (Blasphemia attributica) beigelegt werden, von der minder strafbaren mittelbaren G., bei welcher die Schmähung nur an Gegenständen der religiösen Verehrung begangen wird. Nach dem Gemeinen Recht soll der, welcher Gott, Christus od. die heiligen Sakramente lästert, mit Ehrlosigkeit u., mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Verbrechers, an dem Leben, an Gliedern od. sonst, wer eine solche Lästerung hört u. nicht sofort der Obrigkeit anzeigt, am Leibe od. Gute gestraft werden. Wegen anderer Fälle soll der Thäter das erste Mal verwarnt, im. Wiederholungsfall aber gleichfalls an Leib od. Gut gestraft werden Durch die Praxis ist die Todesstrafe längst verbannt, sie erkannte gemeinrechtlich nur zeitige Gefängniß- od. Zuchthausstrafe. Die neuere Doctrin findet das Strafbare der G. darin, daß in ihr eine Frechheit liegt, welche, öffentlich begangen, nicht blos tiefes Ärgerniß bieten muß, sondern auch dazu geeignet ist, die vom Staate nothwendig zu schützenden Fundamente aller Religiosität u. Sittlichkeit zu erschüttern. Von dieser Ansicht gehen daher auch die neueren Strafgesetzbücher (mit Ausnahme des baierischen, welches eine Strafe der G). nicht kennt aus, nehmen die Möglichkeit des Verbrechens nicht, wie das Gemeine Recht, blos in Beziehung auf die Christliche Kirche, sondern überhaupt in Beziehung auf alle im Staate anerkannten Religionssecten an u. gebrauchen aus demselben Grunde öfters statt des Ausdrucks G. die allgemeinere Bezeichnung: Herabwürdigung der Religion. Die Strafe besteht selbst für die schwersten Fälle nur in zeitigem Gefängniß od. Arbeitshaus.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 507.
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