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Gerichtstag

[233] Gerichtstag, Tag, wo bei einem Gerichte kleineren Umfanges, namentlich bei Patrimonialgerichten, deren Gerichtshalter nicht am Orte des Gerichtes wohnt, G. gehalten wird. Freie G-e sind solche, bei denen das Gericht ausnahmsweise dann seine Hülfe unentgeltlich in der Weise gewährt, daß er unter seiner Vermittelung die gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten durch Herbeiführung von Vergleichen od. durch Anerkenntniß der Schuld zu befördern sucht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 233.
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