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Gerichtsfrohnden

[230] Gerichtsfrohnden, nach den Grundsätzen über Reallasten u. Frohnen (s.d.) überhaupt zu beurtheilende Dienste der Eingesessenen eines Gerichtsbezirkes zur Unterstützung des Gerichtes, z.B. zur Arretur, Bewachung (Wachfrohnden) u. Transportirung von Gefangenen, zur Aufwartung bei den Gerichtsterminen etc. In neuerer Zeit sind dieselben fast überall aufgehoben worden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 230.
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