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Geschlossene Zeit

[269] Geschlossene Zeit, 1) (Tempus clausum, Kirchenw.), die heiligen Zeiten, wo keine öffentlichen Lustbarkeiten u. keine Hochzeiten ausgerichtet werden dürfen, daher keine Copulation erlaubt ist, z.B. in der Advents- u. Fastenzeit od. wenigstens von der ersteren die letzte Woche; außerdem auch wohl die Bußtage u. deren Vorabende, der Sonntag, wo das Todtenfest gefeiert wird; in einigen Ländern werden die G-n Z-en nicht mehr in der früheren Ausdehnung gehalten; 2) die Zeit, während welcher überhaupt od. an einem gewissen Orte nicht gejagt, gefischt, gehütet werden darf; bei der Jagd auch Hegezeit, für Hochwild vom 1. Februar bis 25. Juni, für die niedere vom 1. Februar (od. von Fastnachten, od. dem 1. März) bis. zum 1. September (24. August, 1. October) etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 269.
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