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Freiherr

[679] Freiherr, 1) ursprünglich ein Edelmann, der ein Gut, welches keinem Großen lehnspflichtig war, besaß, vgl. Ministerialen; jetzt 2) Adelstitel zwischen dem Grafen u. dem gewöhnlichen Edelmann stehend, s. Baron u. vgl. Adel. Daher Freiherrnkrone, ein Reif, der mit einer Perlenschnur umwunden ist, u. auf welchem gemeiniglich 5 Perlen ruhen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 679.
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