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Erblande

[814] Erblande, die Stammbesitzungen eines Fürstenhauses, im Gegenüber der erst später od. aus andern Titeln besessenen Landestheile; daher a) sonst die eigenthümlichen Besitzungen des Hauses Habsburg, bes. Österreich, Steyermark, Kärnten, Krain, Böhmen, Mähren, Schlesien, gegenüber dem Deutschen Reich, über welches die Kaiser aus dem Hause Habsburg nur als Wahlkönige herrschten; b) in Kursachsen alle Länder, mit Ausnahme der Lausitzen, der Stifter Merseburg, Naumburg u. Zeitz, des Hennebergischen Antheils etc., welche als später erworbene Besitzungen nach besonderen Verfassungen, u. was insbesondere die Stifter betrifft, nur kraft erblichen Schutz- u. Schirmrechts regiert wurden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 814.
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