[438]Amtshauptmann, der erste Angestellte bei einem Amte od. über mehrere Ämter, der auf die Befolgung der Landesgesetze, die Polizei u. Landesökonomie in einem Amte zu sehen u. zugleich die Aufsicht über die übrigen Beamten hat.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 438.