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Öffentliche Ordnung

[915] Öffentliche Ordnung. Der siebente Abschnitt des deutschen Reichsstrafgesetzbuches faßt unter dem wenig zutreffenden Sammelnamen »Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung« eine Reihe der verschiedenartigsten Straftaten zusammen. Hierzu gehören insonderheit der Hausfriedensbruch (s. d.), Landfriedensbruch (s. d.), Landzwang (s. d.), Geheimbündelei, d.h. die Teilnahme an einer nach Dasein, Verfassung und Zweck dem Staat unbekannten organisierten Vereinigung oder einer Verbindung, in der unbedingter Gehorsam den Obern versprochen wird, politische Verbindungen zu ungesetzlichen Zwecken, Anreizung zum Klassenkampf, Amtsanmaßung, Pfandbruch (s. d.), Kanzelmißbrauch (s. d.) etc.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 915.
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