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Wergeld

[537] Wergeld (Wehrgeld, Wiedergeld, Manngeld [wer = Mann], Friedegeld, Buße, Compositio, Weregildus), diejenige Geldsumme, die nach altdeutschem Recht von einem Totschläger denen gezahlt werden mußte, die eigentlich die Blutrache (s. d.) wegen eines erschlagenen Freien auszuüben hatten, d. h. den Agnaten (s. d.) nach der Nähe des Grades, in deren Ermangelung andern Verwandten, selbst Frauen. Der Betrag dieses Wergeldes richtete sich nach den Standesverhältnissen und dem Geburtsrecht des Getöteten. Daneben war wegen des Friedensbruchs noch ein Strafgeld (Wette) an den König zu zahlen. S. Aestimatio capitis, Blutgeld u. Fredum.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 537.
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