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Waldservituten

[335] Waldservituten (Forstservituten, Waldgrundgerechtigkeiten, Walddienstbarkeiten), die meist den Besitzern bestimmter Grundstücke zustehenden dinglichen Rechte auf Benutzung fremder Waldgrundstücke, die den Eigentümer der letztern verpflichten, zum Vorteil des Berechtigten etwas zu dulden oder zu unterlassen, was er sonst vermöge seines Eigentumsrechtes untersagen oder tun könnte. Die hauptsächlichsten W. sind: Holz-, Mast-, Harz-, Waldstreu-, Waldweide-, Waldgräserei-, Torf-, Fischerei-Berechtigungen. Die überwiegenden Nachteile der meisten W. für die Waldwirtschaft haben in neuerer Zeit fast in allen Kulturstaaten zur Regelung oder zur Ablösung der W. geführt. Die Regelung besteht teils in der Feststellung oder Änderung des Umfangs, teils in der Herstellung einer geordneten Ausübung der Berechtigungen. Vgl. Pfeil, Anleitung zur Ablösung der W. (3. Aufl., Berl. 1854); Albert, Lehrbuch der Forstservituten-Ablösung (Würzb. 1868); Danckelmann, Die Ablösung und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten (Berl. 1880–88, 3 Tle.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 335.
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