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Termīn

[419] Termīn (v. lat. terminus, »Grenze«, Tagfahrt), Zeitpunkt, an dem eine bestimmte Handlung, namentlich eine Rechtshandlung, vorgenommen werden muß, im Gegensatz zur Frist, binnen der dies zu geschehen hat. Die Festsetzung (Terminsbestimmung) erfolgt bald von Amts wegen, bald auf Antrag einer Partei (vgl. Prozeßbetrieb), in allen Fällen aber durch den Vorsitzenden. Die Partei, die mündlich verhandeln will, hat (nach § 214) regelmäßig den Gegner zum T. zu laden und zu diesem Zwecke die Ladung bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. Der T. beginnt mit dem Ausrufe der Sache; er kann vom Gericht von Amts wegen verlegt werden; auch dürfen die Parteien die Aufhebung eines Termins vereinbaren. Für T. gibt es auch die guten deutschen Ausdrücke »Tagfahrt« und »Tagsatzung«. Den letztern Ausdruck gebraucht die österreichische Zivilprozeßordnung[419] (§ 130 ff.), nach deren Vorschriften Tagsatzungen nur durch richterlichen Entscheid verlegt werden dürfen. Je nach den betreffenden Rechtshandlungen unterscheidet man verschiedene Arten von Terminen, z. B. Sühnetermin, Vergleichstermin, Verhandlungstermin, Beweistermin, Urteilsverkündigungstermin etc. Die Folgen der Versäumnis eines Termins, die den Ungehorsamen (contumax) treffen, richten sich, soweit nicht schon das Gesetz ein für allemal verfügt, nach dem in der Ladung angedrohten Rechtsnachteil.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 419-420.
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