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Taggelder

[283] Taggelder (Tagegelder), soviel wie Diäten (s. d.). Im deutschen Heere Reisegebührnisse neben den Fuhrkosten, werden für die Tage der Reise und des Aufenthalts am Bestimmungsort gewährt und betragen täglich, je nachdem die Reisen inner- oder außerhalb des Reiches, auf einen oder mehrere Tage ausgeführt werden, z. B. für Feldmarschälle, kommandierende Generale etc. 27–40, Regimentskommandeure 14–25, Hauptleute 9–20, Subalternoffiziere 7,50–15, Portepeeunteroffiziere 4,50–9, Unteroffiziere 3–5, Gemeine 2–5 Mk. Quartieranspruch fällt fort.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 283.
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