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Religionsedikt

[786] Religionsedikt, eine auf die Religion und deren Ausübung im Staate sich beziehende obrigkeitliche Verordnung, wie z. B. 313 Konstantins d. Gr. Edikt von Mailand, wodurch den Christen Duldung zugestanden wurde; das Wormser Edikt von 1521, das über Luther und dessen Anhänger die Reichsacht verhängte; das Edikt von Nantes von 1598, das die Ausübung des reformierten Kultus in beschränktem Maße freigab etc.; ein Edikt Friedrich Wilhelms 11. von Preußen (vom 9. Juli 1788, verfaßt von Wöllner), das die später vom preußischen Landrecht aufgenommene Scheidung in privilegierte und tolerierte Kirchengesellschaften aufstellte, hauptsächlich aber durch die weitgehende Beschränkung der Lehrfreiheit der Geistlichen, die es feststellt, berüchtigt geworden ist und dadurch so viel Widerspruch erregte, daß Friedrich Wilhelm III. es 1797 aufhob; ferner die Beilage II der bayrischen Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818, welche die Grundlagen des bayrischen Staatskirchenrechts enthält.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 786.
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