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Reklamation

[777] Reklamation (lat.), Beschwerde, Vorstellung, Zurückforderung; Reklamant, der, von dem eine R. ausgeht. Militärisch ist R. ein Gesuch um Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienst, bez. um vorzeitige Entlassung aus dem aktiven Dienste wegen bürgerlicher Verhältnisse. Letztere entscheiden die Generalkommandos im Einvernehmen mit den Zivilbehörden, erstere sind an die Ersatzkommission zu richten und werden gelegentlich der Aushebung von der Oberersatzkommission entschieden (s. Ersatzwesen). Es dürfen vorläufig zurückgestellt, bez. im dritten Militärpflichtjahr endgültig befreit werden (§ 32 der deutschen Wehrordnung): a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister; b) der Sohn eines zur Arbeit und Aussicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbtreibenden, wenn er seine einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist; c) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder infolge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, wenn durch die Zurückstellung den Angehörigen des letztern eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann; d) Militärpflichtige, denen der Besitz oder die Pachtungen von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andre Weise nicht zu ermöglichen ist; e) Inhaber von Fabriken und andern gewerblichen Anlagen, in denen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahr vorhergehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andre Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung; f) Militärpflichtige, die in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden; Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, die sich dem Studium der Theologie widmen, sind zurückzustellen; g) Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. Ähnliche Bestimmungen existieren in allen großen Armeen, am umfangreichsten in Rußland, in Frankreich nach dem Wehrgesetz von 1905 nicht mehr. In Österreich entscheiden die Stellungs-, bez. die Überprüfungskommissionen die Gesuche.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 777.
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