[266] Präsidĭum (lat.), Vorsitz; dann die den Vorsitz in einer Versammlung, einem Kollegium, einer Körperschaft führenden Personen, speziell nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz, § 63, 121, 133, ein innerhalb der Kollegialgerichte bestehendes Kollegium, zusammengesetzt aus dem Präsidenten des Gerichts als Vorsitzendem, aus den Direktoren, bez. Senatspräsidenten und aus denen, bez. den ältesten Mitgliedern des Gerichts, denen wichtige Justizverwaltungsgeschäfte, insbes. hinsichtlich der Zusammensetzung der Kammern, bez. Senate und der Geschäftsverteilung zugewiesen sind. Vgl. Gericht, S. 634.