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Postanweisungen

[216] Postanweisungen (engl. Money-orders, Postoffice orders, franz. Mandats de poste, ital. Vaglia postali), von der Post ausgestellte Anweisungen, auf Grund deren Geldbeträge bei der Absendungspostanstalt eingezahlt und von der Bestimmungspostanstalt an den Adressaten ausgezahlt werden. In Preußen wurden seit 1848 bare Einzahlungen bis 25 Taler auf Briefe angenommen, wobei außer dem Briefporto eine Einzahlungsgebühr von 1/2 Silbergroschen für den Taler erhoben wurde. Einen gewaltigen Aufschwung nahm der Geldübermittelungsverkehr durch die Post erst mit der Einführung der P. England führte zuerst P. ein, Preußen 1865. In Deutschland, Österreich etc. hat der Absender die Postanweisung unter Benutzung der von der Post gelieferten Formulare mit Tinte, durch Druck oder mittels Schreibmaschine auszufertigen, ein angefügter Abschnitt, der zu Mitteilungen benutzt werden kann, wird dem Empfänger bei Auszahlung des Geldes gegen Quittung ausgehändigt, ebenso die der Postanweisung etwa anhängende Postkarte. Auf Antrag werden seit 1883 die für Girokunden der Reichsbank eingegangenen P. dieser zur Gutschrift auf die Girokontos der Kunden überwiesen und gleichzeitig von dem der Post bei der Reichsbank eröffneten Kredit abgeschrieben; Beträge der aufzuliefernden P. können durch Schecks auf die Reichsbank bezahlt werden. Zu Geldüberweisungen auf telegraphischem Wege hat der Absender gleichfalls ein Postanweisungsformular auszufüllen; die Ausfertigung des Überweisungstelegramms erfolgt durch die Post. Mit dem Ausland findet der Austausch von P. entweder nach dem Postanweisungsübereinkommen des Weltpostvereins oder auf Grund besonderer Abkommen statt. Näheres hierüber im »Weltpost-Handbuch« (Berl. 1898). Über die Länder und Orte, nach denen P. zugelassen sind, über die Währungsverhältnisse, die Zulässigkeit von Mitteilungen auf den Abschnitten der P., die Notwendigkeit der besondern brieflichen Benachrichtigung des Empfängers, Eilbestellung und über telegraphische P. gibt der bei jedem Postamt befindliche Briefposttarif sowie das Postblatt (s. d.) Auskunft. In Europa hat nur Spanien keinen Postanweisungsverkehr. In Frankreich besteht neben dem deutschen Postanweisungssystem (P. in Kartenformat) von früher her ein dem englischen nachgebildetes System, bei dem der Absender das vom Postbeamten aus einem Register ausgelöste und ausgefüllte Formular (mandat ordinaire) erhält, um es dem Empfänger brieflich zu übersenden. Die Empfangsanstalt wird durch einen Einzahlungsschein von der Einzahlungsstelle benachrichtigt (s. auch Postnote). In den Vereinigten Staaten von Amerika kann man durch den Vermerk: »Identification of payee, endorsee or attorney waved« erreichen, daß sich der Geldempfänger nicht zu legitimieren braucht, was für Reisende von Wert ist. Zwölf Länder gleichen die Zahlungen des Postanweisungsverkehrs durch die Zentralabrechnungsstelle des Internationalen Bureaus des Weltpostvereins in Bern aus. Wegen der Gebühren für P. s. Porto. Vgl. Tinsch, Die P., zivilrechtlich betrachtet (Leipz. 1890); Stegner, Die rechtliche Natur des Postanweisungsgeschäfts (Halle 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 216.
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