[712] Pferdeaushebung (Pferdegestellung) im Kriegsfall, Beschaffung des Pferdebedarfs des Heeres durch Abnahme kriegsbrauchbarer Pferde von den Pferdebesitzern gegen Bezahlung. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen sind von der Verpflichtung dieser Pferdegestellung befreit: 1) die Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 3) Beamte, Ärzte und Tierärzte hinsichtlich der Dienstpferde; 4) Posthalter hinsichtlich der vertragsmäßig zu haltenden Postpferde. Bei Mobilmachung findet in den einzelnen Musterungsbezirken eine Musterung des Pferdebestandes durch eine aus Pferdekundigen bestehende Musterungskommission unter Zuziehung eines Tierarztes statt. Hierbei werden aus den gestellten Pferden die kriegsbrauchbaren ausgesondert. Daran schließt sich die Aushebung der erforderlichen Zahl durch einen Zivil- und einen Militärkommissar unter Zuziehung eines Tierarztes und dreier Schätzleute, die unter Zugrundelegung der Friedenspreise den Wert abschätzen. Zur Übersicht über den Pferdebestand im Lande finden Vormusterungen sämtlicher Pferde durch eine Vormusterungskommission statt. Vgl. Pferdeaushebungsreglement vom 22. Juni 1886 in der Fassung der Kabinettsorder vom 3. Febr. 1900.