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Kommanditgesellschaft

[326] Kommanditgesellschaft (Kommandite), eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Gesellschaft (nicht juristische Person), bei der ein oder mehrere Gesellschafter mit unbeschränkter Haftpflicht als offene Gesellschafter (persönlich haftende Gesellschafter, Komplementäre, früher auch Kommanditierte genannt) auftreten, während außer ihnen und dem Gesellschaftsvermögen eine oder mehrere Personen (Kommanditäre, Kommanditisten) nur beschränkt, nämlich bis zur Höhe einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommandite, Kommanditengeld), haften. Die K. bietet im Gegensatz zu der offenen Handelsgesellschaft (s. d.) den Vorteil größerer Einheitlichkeit in der Leitung; denn nach § 164 des Handelsgesetzbuches haben die Kommanditisten für gewöhnlich nicht mitzureden, da die Komplementäre über das Gesellschaftsvermögen ohne Rücksicht auf jene verfügen können. Diese Selbständigkeit bietet natürlich anderseits bei Unfähigkeit oder Unredlichkeit von Komplementären einen Nachteil. Das Recht der K. ist, soweit § 162–177 des Handelsgesetzbuches nicht ein andres vorschreiben, durch eine allgemeine Verweisung auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft (§ 105–160) geregelt (§ 161, Abs. 2). Durch eine Verschmelzung der K. und Aktiengesellschaft ist die Aktienkommanditgesellschaft (K. auf Aktien) gebildet. Ihre Mitglieder setzen sich demnach aus unbeschränkt, persönlich haftenden Gesellschaftern und lediglich beitragspflichtigen, »nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligten« Aktionären (Kommanditisten, Kommanditaktionären) zusammen (§ 320). Sie hat die Eigenschaft unbeschränkter vermögensrechtlicher Persönlichkeit, ist juristische Person. Ihre Vorteile beruhen auf der leichten Übertragbarkeit der Einlagen der Kommanditisten und auf der einheitlichen und verhältnismäßig einfachen Geschäftsleitung durch einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Das Handelsgesetzbuch regelt die Aktienkommanditgesellschaft durch eine allgemeine Verweisung auf das Recht der K. und Aktiengesellschaft, und zwar sollen 1) die Rechtsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter a) untereinander, b) gegenüber der Gesamtheit der Kommanditisten und c) gegenüber Dritten den für die K. geltenden Bestimmungen (§ 161–177) unterliegen und 2) in allen übrigen Beziehungen die Vorschriften über die Aktiengesellschaft (§ 178–319) Anwendung finden, soweit sich aus den § 321–334 oder aus dem Fehlen eines Vorstandes nicht ein andres ergibt (§ 320, Abs. 2 u. 3).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 326.
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