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Kirchenlehen

[47] Kirchenlehen (Feudum ecclesiastĭcum, Stiftslehen, geistliches Lehen, auch krummstäbisches Lehen, weil die Belehnung von seiten der geistlichen Obern mit dem Hirtenstab geschah), das durch Verleihung[47] von Kircheneigentum begründete Lehen. Dahin gehörten die ehemaligen Patronatslehen, Pfarrlehen, Altarlehen, Zehntenlehen, durch ausgeliehene Zehnten begründet, Glockenlehen, deren Vasallen zum Läuten bei bestimmten Gelegenheiten verpflichtet waren, u. dgl. Die mit einem rechten Lehen verbundene Verpflichtung zum Kriegsdienst übertrug der Klerus, da ihm der Gebrauch der Waffen untersagt war, auf einen Provasallen. Vgl. Lehnswesen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 47-48.
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