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Grundherr

[453] Grundherr (Gutsherr), derjenige, dem das Obereigentumsrecht über Grund und Boden, namentlich von Bauerngütern, und gewisse Herrschaftsrechte über die Bebauer derselben zustehen (s. Grundherrschaft). Im ältern Bergrecht heißt G. der Eigentümer desjenigen Grundstückes, auf dem der Fund[453] gemacht ist, auf Grund dessen die Verleihung des Bergwerkes erfolgt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 453-454.
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453 | 454
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