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Gefälle [2]

[431] Gefälle (Grundgefälle) sind bestimmte, am Grund und Boden haftende Lasten (Grundlasten), die von dem verpflichteten Grundbesitzer an den (früher grundherrlichen) Berechtigten in Naturalien oder Geld als Zehnten, Handlöhne, Gilten und Grundzinse verschiedener Art abzutragen sind. Als Naturalleistungen an die Geistlichen nennt man sie auch wohl Kalenden. Die G. des Staates sind vorherrschend privatrechtlicher Natur, oft auch mit alten steuerartigen Abgaben vermischt. Die neuere Zeit hat die Grundherrlichkeit überall aufgehoben, und durch die ins Werk gesetzte Ablösung wird das Gefällwesen völlig verschwinden, nachdem in Frankreich alle G. (droits, prestations etc.) schon infolge der ersten Revolution beseitigt worden sind. In Österreich bezeichnet man auch gewisse indirekte Steuern und Gebühren als G. und spricht demnach von Stempelgefällen, Zollgefällen etc. In Deutschland werden hier und da auch die gemeindlichen Torabgaben als G. bezeichnet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 431.
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