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Drittschuldner

[205] Drittschuldner, der Schuldner eines Schuldners. Als solcher wird er zunächst vom Forderungsrechte des Gläubigers seines Gläubigers nicht berührt. Doch [205] kann dies durch Überweisung geschehen und zwar durch Vertrag oder auf dem Wege des Zwanges (vgl. Delegation). Der Gläubiger kann nämlich, wenn er von seinem Schuldner nicht befriedigt wird, dessen Forderungen pfänden und sie sich überweisen lassen (s. Pfändung).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 205-206.
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