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Bescheinigung

[747] Bescheinigung, eine andre Bezeichnung für die bloße Glaubhaftmachung (s. d. und Beweis). Bescheinigungen darüber, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen in das Vereins- oder das Güterrechtsregister (s. d.) nicht vorhanden sind, oder daß eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist, hat das Amtsgericht auf Verlangen zu erteilen (Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 162).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 747.
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